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Wie verhalte ich mich als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bezug auf eine Baustelle in unserem Betrieb?

KomNet Dialog 13413

Stand: 31.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

In unserem Betrieb soll gebaut werden, wie verhalte ich mich als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bezug auf die Baustelle? SiGeKo: Wer stellt diesen und gibt es einen Nachweis über die Fähigkeit dieser Person? Wie verhalte ich mich als SIFA ? Wer ist verantwortlich und weisungsbefugt?

Antwort:

Rechtliche Grundlage für die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und für den Baustellenkoordinator (SiGeKo: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf Baustellen) die Baustellenverordnung (BaustellV) Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Funktionen im betrieblichen Arbeitsschutzsystem.

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind unter § 6 ASiG definiert. Diese haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Diese Beratung soll nach § 6 ASiG auch die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen umfassen und insbesondere sind die Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen.


Auf einer Baustelle sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit aber nicht gleichzeitig die Funktion des Baustellenkoordinators übernehmen.


Wenn davon ausgegangen wird, dass es sich hier um ein Bauvorhaben nach BaustellV handelt, muss ein SiGeKo dann bestellt werden, wenn mehr als ein Arbeitgeber (ist die Regel) an der Bauausführung beteiligt ist. Bei der Festlegung - mehrere Arbeitgeber oder nicht - ist der Auftraggeber (Bauherr) mit seinen Beschäftigten nur dann zu berücksichtigen, wenn diese an der Bauausführung (z. B. durch Eigenleistung) beteiligt sind. Ansonsten zählen nur die für die Abwicklung des Bauvorhabens bestellten Unternehmen.

Ist also mehr als ein Arbeitgeber an der Bauausführung beteiligt, muss ein SiGeKo bestellt werden. Der SiGeKo muss vom Bauherrn bestellt werden. Die Qualifikation des SiGeKo ist in der RAB 30 "Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)" geregelt.


Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert in § 5 von einem Unternehmer, dass er bestimmte Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn er Aufträge an Fremdunternehmen vergibt. Dazu gehört auch, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch einen Aufsichtsführenden (Koordinator) überwacht werden, der die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellt. In § 6 DGUV Vorschrift 1 wird die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (oder Einzelunternehmer) geregelt. Hier wird gefordert, dass die beteiligten Unternehmen eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Liegen Arbeiten mit besonderen Gefahren vor, ist die Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.


Grundsätzlich gibt es Bauvorhaben innerhalb von Firmen, bei denen die Bestellung des SiGeKo ausreicht, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Hier sollten aber immer die Beschäftigten des Auftraggeber in die Koordination mit einbezogen werden. Gibt es im Unternehmen aber betriebsspezifische Gefahren (z. B. bestimmte Gefahr-, Biostoffe, Ex-Bereiche etc.) die während der Baumaßnahme relevant werden können, so ist zu Prüfen in wie weit die Qualifikation und die Befugnisse des SiGeKo überhaupt ausreichen, gleichzeitig auch Aufsichtführender zu sein.