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Wie werden Verantwortlichkeiten und Pflichten auf Baustellen bei Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft geregelt?

KomNet Dialog 14240

Stand: 31.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Wie werden Verantwortlichkeiten und Pflichten bei Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft geregelt ? Bei einem Bauvorhaben beauftragte der Bauherr eine Arbeitsgemeinschaft dreier Firmen mit Abbrucharbeiten. Für den Bauherren und SiGeKo soll es in der Theorie zwar einen federführenden Ansprechpartner geben, aber in der Praxis bestehen Kommunikationsprobleme zwischen den einzelnen Firmen. Gibt es eine Regelung, auf die sich z.B. der SiGeKo berufen kann, wenn für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft geltende Maßnahmen gefordert werden, so daß nicht jede Firma einzeln angesprochen werden muss, um Nachweise einzufordern etc...

Antwort:

Konkrete Regelungen zu den Verantwortlichkeiten und Pflichten bei der Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) sind in der Baustellenverordnung (BaustellV) nicht vorhanden. Solche Regelungen können aber zusätzlich vertraglich vereinbart werden. So kann beispielsweise im Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem SiGeKo festgelegt werden, dass dem SiGeKo ein zentraler Ansprechpartner der ARGE in Sachen Arbeitsschutz benannt wird. Regelungen zu den Verantwortlichkeiten und Pflichten bei der Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) können ggf. auch in einer individuellen Baustellenordnung festgelegt werden.

 

Unabhängig davon bleiben aber die einzelnen Arbeitgeber (Mitglieder der ARGE) für den Arbeitschutz in ihren Unternehmen/ auf der Baustelle verantwortlich. Für sie gelten grundsätzlich folgende Pflichten:

 

Als unmittelbare Adressaten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind sie verpflichtet, bei den Arbeitsschutzmaßnahmen die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen und eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG vorzunehmen.

 

Die Arbeitgeber haben nach § 5 BaustellV bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die

 

1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,

2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,

3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,

4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,

 5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden in eigener Verantwortung


zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

 

Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.


Arbeitgeber, die gemeinsam auf Baustellen arbeiten, sind generell zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese gesetzliche Pflicht ergibt sich aus § 8 ArbSchG und § 6 DGUV Vorschrift 1. In § 6 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 ist folgendes nachzulesen:


"Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten."