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Ab wann darf nach einem mehrstündigen Flug ins Ausland von mir verlangt werden zu arbeiten?

KomNet Dialog 16107

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Wenn mein Arbeitgeber mich am Montagabend mit einem Flugzeug nach Peking schickt und ich dann Dienstagmittag dort ankomme, ab wann kann von mir verlangt werden zu arbeiten? Der Flug (Economy) dauert 10 Stunden.

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt nach dem Territorialprinzip grundsätzlich nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Unter Umständen kann es aber auch auf eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit ausstrahlen.


Bei vorübergehender Entsendung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im Ausland gelten weiterhin die Vorschriften des Unfallversicherungsträger, sofern Landesvorschriften am ausländischen Arbeitsort nicht widersprechen. Auf das Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" weisen wir in diesem Zusammenhang hin.


Wir empfehlen zu klären, ob betriebliche bzw. tarifliche Regelungen existieren oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag in Bezug auf


- die Entsendung ins Ausland und

- Regelungen zur Arbeitszeit , insbesondere zu Fahrtzeiten oder

- der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes im Ausland

getroffen sind.

Sofern die Anwendung des Arbeitszeitgesetztes im Ausland vereinbart wurde, gilt im Regelfall:

Das Arbeitszeitgesetz enthält für Wege- und Reisezeiten keine Hinweise wie diese arbeitszeitrechtlich zu bewerten sind.

In den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz ( z.B. Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4 ) werden daher Arbeitsgerichtsentscheidungen sowie gefestigte Rechtsauffassungen wiedergegeben und kommentiert.


Gehört das Reisen zur arbeitsvertraglichen Hauptleistung eines Arbeitsnehmers (z.B. Kraftfahrer, Handelsvertreter), so zählt der Zeitaufwand für das Reisen arbeitszeitrechtlich als auch vergütungsrechtlich zur Arbeitszeit. Sofern Arbeitnehmer an einen anderen Ort reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften (z.B. Montagearbeiter, Bauarbeiter), so stellt dies - abgesehen vom Fahrer - arbeitszeitrechtlich grundsätzlich keine Arbeitszeit dar (vgl. Schliemann, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen“, 1. Auflage 2009, RdNr. 42 zu § 2).

Allerdings können o.g. Regelungen dies auch anders festlegen. Sind diesbezüglich keine Regelungen getroffen, oder bei Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall, sollte jedoch Kontakt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder ggf. der Gewerkschaft aufgenommen werden.


Bezüglich der speziellen Anforderungen in anderen Staaten haben Sie auch die Möglichkeit, sich an die IHK zu wenden, welche in der Regel auf Handelstätigkeit im/mit dem Ausland spezialisierte Beratung anbietet (siehe z.B. http://www.duesseldorf.ihk.de/produktmarken/Aussenwirtschaft/index.jsp ).