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Ist die Ausbildung zum Ersthelfer an einem Wochenende zu vergüten?

KomNet Dialog 4876

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ich bin vom Unternehmen als Ersthelfer für eine Ausbildung vorgesehen. Die Schulung soll an einem Wochenende stattfinden. Gibt es eine gesetzliche Regelung, dass die Schulungszeit als Arbeitszeit zu werten ist und somit vom Arbeitgeber vergütet werden muss? Analog gilt die Frage auch für die Reisekosten.

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage muss man unterscheiden in arbeitsschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte.


Arbeitsschutzrechtliche Aspekte:

Eine auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführte Ausbildung als Ersthelfer ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG.

Das ArbZG kennt den Begriff „Wochenende“ nicht. Nach dem ArbZG sind die Tage von Montag bis Samstag Werktage.

Für Sonn- und Feiertage gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist aber nach dem ArbZG auch eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zulässig.

Wir gehen davon aus, dass die Ersthelferausbildung am Samstag stattfindet. Wie zuvor ausgeführt, ist dieses zulässig, da der Samstag als regulärer Werktag gilt.

Der Arbeitgeber muss hierbei aber beachten, dass die gemäß ArbZG zulässigen Arbeitszeiten und Ausgleichszeiten eingehalten werden:

"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden" (§ 3 ArbZG).


Arbeitsrechtliche Aspekte:

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass von ihm geleistete Arbeitszeiten vergütet werden. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach 

- arbeitsvertraglichen Vereinbarungen

- betrieblichen Vereinbarungen

- geltenden Tarifverträgen.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir zu arbeitsrechtlichen Fagen keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen.

Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden. Sofern ein Betriebs-/Personalrat vorhanden ist, sollten Sie diesen ansprechen.


Des weiteren bieten die Arbeitsgerichte teilweise kostenlose oder kostengünstige Sprechstunden zu arbeitsrechtlichen Fragen an. Darüber hinaus weisen wir auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hin.