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Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden, ohne dass das Stundenkontingent angeglichen wird?

KomNet Dialog 6146

Stand: 12.12.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden, ohne dass das Stundenkontingent angeglichen wird? Was ist dabei zu beachten?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) genannten Augaben zu übertragen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen - soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 ASiG).

Die (Mindest-) Einsatzzeiten ergeben sich aus den anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers, DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

Ein Gefahrgutbeauftragter wird entsprechend der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich bestellt. Auch hier werden konkret Aufgaben übertragen (vergl. § 8 GbV).

Sofern die Mindesteinsatzzeiten als Fachkraft für Arbeitssicherheit gewährleistet werden, können demzufolge im Rahmen der zulässigen Arbeitszeiten weitere Aufgaben übernommen werden. Es obliegt dem Arbeitgeber hier entsprechend den beiden Aufgaben (sicherheitstechnische Betreuung und Beratung sowie Überwachung der Gefahrgutbeförderung) für eine angemessene Wahrnehmung zu sorgen. Kann er dies nicht gewährleisten, würde ihm im Falle eines Unfalls oder Schadensfalls u. U. ein Organisationsverschulden angelastet werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.