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Besteht nach dem ASiG eine Unterscheidung in der Aufgabenerfüllung bzw. (Aussagen-)Wertigkeit eines Sicherheitsmeisters, -technikers oder –ingenieurs?

KomNet Dialog 42465

Stand: 25.09.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Bei uns im Betrieb wird immer wieder ergebnisoffen das Thema diskutiert, ob eine inhaltliche, aufgaben- oder themenspezifische Unterscheidung in der Aufgabenerfüllung bzw. (Aussagen-)Wertigkeit eines Sicherheitsmeisters, -technikers oder –Ingenieurs gem. ASiG besteht?

Antwort:

Nach § 5 Absatz 1 des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen.


Nach § 7 Absatz 2 ASiG darf der Arbeitgeber als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.


Weitere Informationen finden sich in § 4 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".


Eine Unterscheidung der Wertigkeit zwischen der Aussage eines Sicherheitsmeisters, -technikers oder –ingenieurs ist im ASiG nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob er eine entsprechende Hierachie einführt.


In dem Kommentar "Sicherheitstechnik" von Schmatz/ Nöthlichs https://www.arbeitsschutzdigital.de/st-04070v01 ist zu § 5 Absatz 1 u. a. noch folgendes nachzulesen:


"Der Begriff der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist im Gesetz nicht definiert. Das Gesetz unterscheidet zwischen Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern und Sicherheitsmeistern. Für welche Fachkraft er sich entscheidet, richtet sich danach, inwieweit die besonderen Verhältnisse des Betriebes den Kriterien des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zuzuordnen sind.


Welchen Anforderungen die Fachkraft genügen muss, ergibt sich aus § 7. Danach muss die Fachkraft die erforderliche Fachkunde zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, wie sie in § 6 beschrieben sind. Welche Qualifikationsmerkmale als Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde anerkannt werden, wird in den Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII festgelegt (siehe die BGVA 7, die GUV 0.05 und die landwirtschaftliche UVV 0.0.1)."