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KomNet-Wissensdatenbank

Pflicht zur Vorlage des Tätigkeitsbericht eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes

KomNet Dialog 1415

Stand: 29.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Zur Zeit befinde ich mich in der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, habe allerdings von meinem zuständigen Arbeitsschutzamt eine Ausnahmegenehmigung, als solche zu arbeiten. Um einen Anfang zu machen, wollte ich in bestehende Unterlagen schauen, da mein Arbeitgeber in den letzten Jahren ein externes Büro für den Arbeitsschutz bezahlt hat und nun durch mein Tätigwerden den Vertrag mit diesem Büro nicht verlängert hat. Der letzte Bericht dieses Büros ist im Juli 1999 entstanden. Auf mein Nachfragen nach den letzten Berichten stellte sich heraus, das dieses Büro in den letzten drei Jahren nichts getan hat, und dieses auf eine schriftliche Anfrage als erledigt betrachtet, dass man die Einsatzzeiten auf mehrere Jahre zusammenfassen kann und diese mit dem Juli-1999-Bericht vorliegen. Ich weiß, das in der BGV A6 §2 Abs.2 steht, das die Einsatzzeiten auf drei Jahre zusammengelegt werden können. Allerdings verstehe ich es so, das es nicht im Voraus geschehen kann. Nun meine Frage: Was kann ich tun ( im Moment will ich keine rechtlichen Schritte einleiten ), um von solch einem Büro für Arbeitssicherheit mehr Informationen zu bekommen?

Antwort:

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- bezeichneten Aufgaben für die erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen und ihre Tätigkeit entsprechend dokumentieren.

Dazu heißt es im § 5 "Bericht" der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit":

„Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben“.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, von dem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst die vertraglich vereinbarten Berichte anzufordern.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit auf fehlende Unterlagen des bisherigen sicherheitstechnischen Dienstes hinweisen.

Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist auch der Arbeitsschutzausschuss.