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Welche Formen und Möglichkeiten gibt es für einen Vorgesetzten bei einer unzureichenden Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

KomNet Dialog 42360

Stand: 24.07.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wenn es aus der Sicht eines Vorgesetzten eine unzureichende Unterstützung die Arbeitssicherheit betreffend gibt, z.B. eine fehlende oder unzureichende Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Welche Formen und Möglichkeiten gibt es eine solche Unterstützung einzufordern?

Antwort:

Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.

Die Fachkraft hat insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, auch bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung).

Der Arbeitgeber ist bei einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem sicherheitstechnischen Dienst verpflichtet, die vertraglichen Grundlagen für das Tätigwerden der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des sicherheitstechnischen Dienstes zu schaffen.


Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllt, d. h. sie zur Erfüllung Ihrer Aufgaben anzuhalten.

Er hat sie aber genauso auch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2 ASiG).


Der Arbeitgeber muss sich davon überzeugen, dass die Fachkraft gemäß § 6 ASiG ihre Aufgaben gemäß den betrieblichen Erfordernissen entsprechend erfüllt. Diese Überwachungsverpflichtung erstreckt sich sowohl auf die im eigenen Betrieb angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit, als auch auf vertraglich verpflichtete Fachkräfte und Dienste. Als Durchsetzungsinstrumente stehen dem Arbeitgeber bei der angestellten Fachkraft das Direktionsrecht und bei den anderen Betreuungsmodellen der vertragliche Erfüllungsanspruch zur Verfügung. (s. auch Kommentar Anzinger / Bieneck Rd.Nr 52/53 zu § 2 des ASiG)