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Hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Pflicht und das Recht auf Einsicht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung?

KomNet Dialog 43929

Stand: 30.04.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Pflicht und das Recht auf Einsicht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung?

Antwort:

Grundsätzlich obliegt die Pflicht und die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen dem Arbeitgeber. Dieser kann sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2 ASiG).  

Die Unterstützung durch den Arbeitgeber erfolgt demzufolge finanziell, organisatorisch und personell. Weder die staatlichen Vorschriften noch die der Unfallversicherer konkretisieren diese Unterstützungspflicht. Es kommt im Einzelnen auf die jeweiligen Betriebsverhältnisse an, wobei Art und Weise der Unterstützung in das Ermessen des Arbeitgebers gelegt ist. 

Gesetzlich ist nicht explizit festgelegt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Anrecht darauf hat, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung einzusehen.

In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" werden im Anhang 3 mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beschrieben, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG anfallen können. Unter Nummer 1 wird die "Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)" beschrieben. Auch hier werden keine Rechte und Pflichten genannt, sondern lediglich von Beratung und Unterstützung gesprochen.


Es wird empfohlen, dass der Arbeitgeber der Fachkraft für Arbeitssicherheit Einsicht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gibt und sich von ihr und ihrer Expertise unterstützen lässt. Einen Rechtsanspruch auf Einsicht seitens der Fachkraft für Arbeitssicherheit gibt es allerdings nicht.