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Greift der Kündigungsschutz einer Schwangeren auch, wenn der Betriebsinhaber verstirbt?

KomNet Dialog 6136

Stand: 17.07.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Ich arbeite in einer Anwaltskanzlei in unbefristetem Angestelltenverhältnis. Ich bin schwanger und werde vorraussichtlich in drei Wochen in den Mutterschutz gehen. Mein Chef, der über meine Schwangerschaft informiert war, ist gestern verstorben. Meine Frage geht dahin, ob mir jetzt gekündigt werden kann? Wenn ja von wem? Die Ehefrau meines Chefs hat eine Patietenverfügung, die über den Tot hinausgehend greift. Zur Zeit sind zwei Rechtsanwälte in der Kanzlei, die die Kanzlei abwickeln wollen.

Antwort:

Während einer Schwangerschaft besteht für eine werdende Mutter grundsätzlich Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz - MuSchG.


Bei einer beabsichtigten Kündigung seitens des Arbeitgebers muss dieser die Zulässigkeit einer Kündigung vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Dies gilt auch bei beabsichtigten Betriebsschließungen.


Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber verstorben, wird er einen Rechtsnachfolger haben, der dann die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes beachten muss. Das bedeutet auch für den Rechtsnachfolger: Beabsichtigt er die Kanzlei zu schließen, muss er zuvor die Zulässigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.


Letztere prüft dann die Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung, u.a. z.B. hinsichtlich dessen, ob ein Rechtsnachfolger die Kanzlei übernimmt und damit das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden kann.


Ist beabsichtigt die Kanzlei zu schließen, kann dies für die Behörde ein außergewöhnlicher Grund sein eine solche Kündigung zuzulassen. Aber auch dann gilt: Eine Kündigung darf erst dann ausgesprochen werden, wenn die Zulassung der Behörde vorliegt.

Bei Antrag auf Kündigung einer werdenden Mutter hört die Behörde stets die werdende Mutter an und gibt ihr Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.