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Muss eine Kündigung rückgängig gemacht werden, wenn die Schwangerschaft erst nach der Kündigung festgestellt wird?

KomNet Dialog 4461

Stand: 25.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Mein Betrieb hat mir fristgerecht gekündigt. Ich habe eine zusätzliche Abwicklungsvereinbarung unterschrieben, in der ich die Kündigung akzeptiere und unwiderruflich auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Kündigung verzichte. Wenige Tage nach der Kündigung/Vereinbarung stellte mein Frauenarzt eine Schwangerschaft fest (6. SSW), die auch schon zum Kündigungszeitpunkt bestanden hat. Mein Arbeitgeber verweigert die Rücknahme der Kündigung und verweist auf die Vereinbarung. Hätte ich gewusst, dass ich schwanger bin, hätte ich diese Vereinbarung natürlich nicht unterschrieben und die Kündigung nicht akzeptiert. Aus medizinischen Gründen war eine Schwangerschaft sehr unwahrscheinlich (Endometriose). Die Schwangerschaft besteht weiterhin. Hat meine fristgerechte Klage Aussicht auf Erfolg? Wie kann die Anfechtung der Vereinbarung begründet werden?

Antwort:

Das Kündigungsverbot gilt vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung - bis auf wenige Ausnahmen.


Ihre Kündigung ist nach § 17 Mutterschutzgesetz unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt (widersprochen) wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.


Ob die Abwicklungsvereinbarung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Schwangerschaft rechtlich haltbar ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Das Mutterschutzgesetz lässt es grundsätzlich zu, dass eine werdende Mutter während der Schwangerschaft selber kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch Aufhebungsverträge ungültig. Hierzu sollten Sie sich Rat von einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt holen bzw. sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden.


Über die Zulässigkeit der Kündigung einer Schwangeren entscheidet gemäß Mutterschutzgesetz grundsätzlich die zuständige Landesbehörde auf Antrag des Arbeitgebers, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.