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Ist eine Änderungskündigung bei einer Schwangerschaft zulässig?

KomNet Dialog 16132

Stand: 17.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Ich erbitte Ihren Rat: Ich bin 27 Jahre alt und arbeite seit 5 Jahren im selben Unternehmen und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeistzeit von 40 Stunden. Neulich hat meine Chef mir gesagt, dass meine Arbeitszeit auf 30 Stunden reduziert werden soll. Ab wann konnte er noch nicht sagen. Gestern rief mein Chef an und meinte, dass er ja mit mir gesprochen habe und dass die besagte Kürzung rückwirkend ab Beginn des laufenden Monats vollzogen werden soll, obwohl ich im laufenden Monaten die ganze Zeit schon 40 Stunden gearbeitet habe. Zu dem habe ich am Montag erfahren, dass ich schwanger bin. Ich befinde mich in der 6. Woche und wollte meinen Chef eigentlich noch gar nichts sagen, jedoch bin ich mit der Arbeitszeitkürzung unter diesen Umständen nicht einverstanden, da es mich über sehr lange Zeit finanziell schlechter stellt. Kann das Mutterschutzgesetz da eingreifen, das heisst, wenn ich mich weigere diese Vertragsänderung zu unterzeichnen, ist es dann rechtens? Ich habe mir die Schwangerschaft schon schriftlich vom Frauenarzt bescheinigen lassen.

Antwort:

Bei der Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes - MuSchG einhalten. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber Kündigungen (auch Änderungskündigungen) gegenüber einer werdenden Mutter nicht aussprechen (§ 17 MuSchG). Ausnahmen davon muss er sich vorher von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde genehmigen lassen.


Wesentlich für das Bestehen vom (Änderungs-)Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Sofern der Arbeitgeber eine (Änderungs-)Kündigung beabsichtigt, ist zu empfehlen, dass die werdende Mutter den Arbeitgeber möglichst nachweislich schriftlich innerhalb der v. g. Frist über das Bestehen der Schwangerschaft informiert.


Ob es sich tatsächlich bei der Reduzierung der Arbeitszeit um eine (unzulässige) Änderungskündigung handelt, können wir von hier aus nicht verbindlich entscheiden. Dies ist ein Sachverhalt, der auch vom Inhalt des Arbeitsvertrages abhängt und ggf. arbeitsrechtlich geklärt werden muss. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich diesbezüglich - unabhängig von der Mitteilung an den Arbeitgeber - kurzfristig arbeitsrechtlich (z. B. von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht) beraten lassen.


Auch haben Sie die Möglichkeit, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden und dort in Bezug auf den (Änderungs-)Kündigungsschutz individuell beraten zu lassen. In NRW sind die Dezernate 56 der Bezirksregierungen die für den Mutterschutz zuständige Behörde.


Weitere Informationen zum Kündigungsschutz während der Schwangerschaft finden Sie unter

https://www.mags.nrw/kuendigungsschutz-schwangerschaft