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Bin ich nach Ablauf der Probezeit durch das Mutterschutzgesetz abgesichert, wenn ich die Schwangerschaft erst nach der Probezeit mitteile?

KomNet Dialog 4362

Stand: 05.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Ich arbeite seit dem 1. Februar im Einzelhandel mit einem befristeten Vertrag bis zum 30.Juni nächsten Jahres. Die Probezeit gilt bis zum 30. August diesen Jahres. Wann muss ich meinem Arbeitgeber meine Schwangerschaft mitteilen? Bin ich nach Ablauf der Probezeit durch das Mutterschutzgesetz abgesichert, wenn ich die Schwangerschaft, welche vorher besteht, aber nicht ärztlich bestätigt wurde, erst nach der Probezeit mitteile?

Antwort:

Im § 15 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist geregelt, dass die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen soll. Bei dieser Sollvorschrift handelt es sich nicht um eine erzwingbare Rechtspflicht, sondern um einen nachdrücklichen Hinweis, dass der Arbeitgeber seinen mutterschutzrechtlichen Pflichten nur nachkommen kann, wenn ihm die Schwangerschaft von der werdenden Mutter bekanntgegeben worden ist.


Die Mitteilung ist an keine Form gebunden, in der Regel legt die werdende Mutter dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest mit dem Tag der voraussichtlichen Entbindung vor. Die Mitteilung kann auch zunächst mündlich erfolgen und das Attest später nachgereicht werden.


Von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. (§ 17 MuSchG)


Bei Probearbeitsverhältnissen kommt es darauf an, ob sie befristet abgeschlossen worden sind oder ob es sich um die Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses handelt.


Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf. Allerdings dürfte der Arbeitgeber eine mögliche Verlängerung (erneute Befristung) nicht mit Hinweis auf die Schwangerschaft versagen. Während der Probezeit unterliegt das Arbeitsverhältnis dem mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutz.


Für Probearbeitsverhältnisse im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt. Während und auch nach Ablauf der Probezeit wäre seitens des Arbeitgebers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig. Vor einer beabsichtigten Kündigung müsste der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.