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KomNet-Wissensdatenbank

Wie sind Fahrbewegungen zur Feinpositionierung mittels Gabelstapler an der Einsatzstelle definiert?

KomNet Dialog 6068

Stand: 15.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

In § 26 der DGUV Vorschrift 68 werden konkrete Randbedingungen genannt, die den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen beschreiben. Nach Absatz 8 darf der Fahrer das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle Bedeutet das für eine Inventur im Hochregallager (10 m Höhe), dass ein Bewegen des Flurförderfahrzeuges zwischen dem `gezählten` und den neuen Platz (ca. 80 cm auseinander) zur Feinpositionierung gehört. Also kein komplettes Absenken der Gabel mit Arbeitsbühne erfolgen muß, so dass die komplette Gangreihe ohne Höhenänderung des Korbes zu bearbeiten wäre?

Antwort:

Wir verstehen die Fragestellung dahingehend, dass es sich um einen Gabelstapler handelt mit Fahrer unten auf dem Fahrersitz und Mitarbeiter im Arbeitskorb in 10 m Höhe.


Bei dieser Konstellation halten wir es grundsätzlich für bedenklich, dass Inventurarbeiten mittels Flurförderzeug und Arbeitskorb durchgeführt werden.

Zu prüfen wäre auch, ob nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 68 es überhaupt grundsätzlich zulässig ist, diese Arbeiten mittels Flurförderzeug auszuführen. Nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 68 darf "der Unternehmer Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit besteht".


In der DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast" ist unter dem Punkt 4 Buchstabe i folgendes nachzulesen:


"Mit besetzter Arbeitsbühne darf das Flurförderzeug nicht verfahren werden. Dies gilt jedoch nicht

    • für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

    • für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers 16 km/h nicht überschreitet,

    • für Regalflurförderzeuge, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen."


Aus den vorgenannten Gründen empfehlen wir mit Ihrem Unfallversicherungsträger und/oder zuständigen Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen um zu klären, ob bzw. unter welchen Rahmenbedingungen Inventurarbeiten in 10 m Höhe von einem Arbeitskorb eines Flurförderzeuges aus durchgeführt werden dürfen.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wäre auch zu prüfen, ob nicht der Einsatz einer Hubarbeitsbühne angebrachter wäre (siehe auch DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen")


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.