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Darf man eine an einem Gabelstapler befestigte Arbeitsbühne in angehobenem Zustand bewegen, wenn sie mit Personen besetzt ist?

KomNet Dialog 4816

Stand: 03.04.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten mit Absturzgefahr

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Frage:

Darf man eine an einem Gabelstapler befestigte Arbeitsbühne in angehobenem Zustand (bis 7 m) noch vor oder zurück bewegen? Hintergrund der Frage sind für Inventurarbeiten eingesetzte Arbeitsbühnen, die auch in großen Höhen langsam von Platz zu Platz an einem Palettenregal entlanggefahren werden. Die Verständigung zwischen Fahrer und Mitarbeiter ist sichergestellt. Der notwendige Abstand zum Regal und eine vorschriftsmäßige Befestigung der Bühne sind ebenfalls gegeben.

Antwort:

Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen ist Ziffer 2.4 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach dürfen Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln (z. B. Flurförderzeuge mit senkrechtem Hubmast: Gegengewichtstapler, Schubmaststapler, Regalstapler, und Dreiseitenstapler) ausnahmsweise angehoben werden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten.


An Arbeitsbühnen werden deshalb umfangreiche Anforderungen gestellt, die sich u.a. aus der Betriebssicherheitsverordnung (§§ 6 und Anhange 1), der DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D 27) "Flurförderzeuge" (§ 26) und der DGUV Information 208-031 (bisher: BGI/GUV-I 5183) "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast" ergeben.


In § 26 DGUV Vorschrift 68 werden konkrete Randbedingungen genannt die den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen beschreiben. Nach Abstaz 8 darf der Fahrer das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht

1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,

3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.

Beispiele und Lösungen erhalten Sie in der DGUV Information 208-004 (bisher: BGI 545) "Gabelstaplerfahrer".


In der TRBS 2121 Teil 4 werden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen Absturz genannt, die sich durch die Bereitstellung oder Benutzung von Arbeitsmitteln ergeben, die nicht für das Heben von Personen vorgesehen sind.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.