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Darf man von einer Arbeitsbühne auf einem Gabelstapler auf eine andere Ebene steigen?
KomNet Dialog 44105
Stand: 11.04.2025
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Frage:
Darf man von einer Arbeitsbühne auf einem Gabelstapler (so wie sie in der DGUV Information 208-031 beschrieben sind) auf eine andere Ebene steigen? Konkreter Fall: Man möchte die Arbeitsbühne mit Gabelstapler dafür verwenden, dass man damit Wartungspersonal auf ein Dach bringt, D.h. das Wartungspersonal muss dann in höhe des Dachs aus der Arbeitsbühne aussteigen.
Antwort:
Nein! Ein Ausstieg aus der Arbeitsbühne ist nicht zulässig.
Die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" sind zu beachten.
Die TRBS 2121 Teil 4 enthält unter Nummer 4 Schutzmaßnahmen, konkret unter Nummer 4.1.2 organisatorische und personenbezogene Maßnahmen.
Nach § 26 „Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen" der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge" gilt Folgendes:
„(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind.
(2) Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen auf- oder abwärtsfahren, hat der Unternehmer Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind.
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit besteht.
(4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln erhöht werden.
(6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist.
(7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
(8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht
1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16km/h nicht überschreitet,
3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.
(9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während der Hub-, Senk und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.
(10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen."
Weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast".
In der Arbeitsschutz Kompakt Nr. 100 „Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne als hochgelegener Arbeitsplatz" der BGHW ist nachzulesen, dass das Fahrpersonal das Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen darf. Weiterhin wird dort ausgeführt, dass im angehobenen Zustand die mitfahrende Person die Arbeitsbühne nicht verlassen darf.