Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie kann die Einhaltung von AGW durch Messungen nachgewiesen werden?

KomNet Dialog 6063

Stand: 27.02.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

Favorit

Frage:

Wir müssen aufgrund der Gefährlichkeit unserer Stoffe (cmr) die Einhaltung der AGW durch Messungen am Arbeitsplatz nachweisen. Kann die Einhaltung durch Messungen [GefStoffV §10(2)] nachgewiesen werden und zwar durch - kontinuierliche Messungen (Monitoring) im Arbeitsplatzbereich, in dem ein Alarmwert unterhalb des gültigen AGW am Messgerät eingestellt wird und nachgewiesen werden kann, dass der überwachte Wert nicht erreicht worden ist? - durch Messung(en) am Arbeitsplatz durch eine akkreditierte Stelle? - durch Berechnung (Lüftungswechsel und maximal angenommener geschätzter Gefahrstoffaustritt über einen repräsentativen Zeitraum)?

Antwort:

Messungen werden nach den Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" durchgeführt. Auch Messungen mit Dauerüberwachung (kontinuierliche Messungen) werden nach TRGS 402 Anlage 4 durchgeführt. Alternativ zu den Messungen wird von einer Einhaltung des Grenzwertes auch ausgegangen, wenn nach anerkannten Verfahren der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" gearbeitet wird.


Berechnungsverfahren müssen zu Messungen vergleichbare Ergebnisse liefern können. Die Berechnung über die Lüftungsrate und eine geschätzte mittlere Gefahrstoffexposition ist im ersten Ansatz zwar richtig, spiegelt aber meist nicht die tatsächliche Exposition wieder, da auch Begrenzungen für die Spitzenwerte eingehalten werden müssen und ggf. ortsspezifische Faktoren wie die Strömungsverhältnisse an den Arbeitsplätzen zu berücksichtigen sind. Beispielhaft für ein anerkanntes Berechnungsverfahren sei hier die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" angeführt. Auch andere stoffspezifische TRGS können konkrete Beurteilungshinweise hinsichtlich erforderlicher oder nicht erforderlicher Messungen geben (Beispiel Asbest).


Wer Messungen durchführt, muss über die erforderliche Fachkunde verfügen. Akkreditierte Messstellen haben Ihre Fachkunde bereits nachgewiesen, während nicht akkreditierte Messstellen ihre Fachkunde im Einzelfall immer noch nachweisen müssen. Auf die Informationen des IFA - Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum Thema Messstellen für Gefahrstoffe weisen wir hin.

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) können bei der BAuA abgerufen werden.