Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer darf in Betrieben Formaldehydmessungen durchführen?

KomNet Dialog 43944

Stand: 08.05.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

Favorit

Frage:

Wer darf in Betrieben Formaldehydmessungen durchführen? Gibt es Vorgaben dazu und ist eine Schulung notwendig?

Antwort:

Nach § 7 Absatz 10 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gilt:

"Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind."

Nach § 2 Absatz 16 GefStoffV ist Fachkundig, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition".


Unter der Nummer 4.1 der TRGS 400 ist zur Fachkunde Folgendes nachzulesen:

"(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber fachkundig zu erstellen. Ist der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig, dann muss er sich fachkundig beraten lassen.

(2) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verlangt mindestens folgende Kenntnisse:

1. zu den für die Beurteilung notwendigen Informationsquellen nach Nummer 5.1,

2. zu den verwendeten und im Betrieb entstehenden Gefahrstoffen und ihren gefährlichen Eigenschaften nach Nummer 5.2,

3. zu den mit den Gefahrstoffen im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten,

4. zum Vorgehen bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Nummer 6,

5. zur Substitution gemäß TRGS 600,

6. zu technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

7. zur Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen nach Nummer 7 und

8. zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 8.

Die Anforderungen an den Umfang und die Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der Branche, dem Betrieb und den zu beurteilenden Tätigkeiten unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

(3) Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten:

1. Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und

2. Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.

Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

(4) Vor Beginn der Tätigkeiten müssen die Arbeitsbedingungen fachkundig beurteilt werden, um die festzulegenden Schutzmaßnahmen für die sichere Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen zu können.

(5) Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.

(6) Besondere Anforderungen an die notwendige Fachkunde können für die Anwendung bestimmter Verfahren zur Beurteilung der inhalativen Exposition, insbesondere für Arbeitsplatzmessungen, erforderlich sein. Diese Anforderungen beschreibt die TRGS 402."

In Abschnitt 3 der TRGS 402 ist zur Fachkunde Folgendes nachzulesen:

"(1) Die für die Ermittlung der inhalativen Belastung notwendigen Kenntnisse gehen über die allgemeinen Anforderungen nach TRGS 400 hinaus und umfassen je nach Beurteilungsmethode und Komplexität der Aufgabenstellung zusätzliche gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse (siehe Anhang 1 Abschnitt 2.1). Wenn die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden erfolgen soll, müssen die Anforderungen nach Anhang 3 Abschnitt 3 erfüllt werden. Wird die Ermittlung mit messtechnischen Methoden durchgeführt, muss eine entsprechende Fachkunde gegeben sein. Der Arbeitgeber kann fachkundige interne oder externe Stellen oder Personen damit beauftragen.

(2) Dem Arbeitgeber wird empfohlen, Stellen oder Personen zu beauftragen, die auch eine Beratung zur sicheren Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen.

(3) Wenn die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels messtechnischer Ermittlungsmethoden erfolgt, muss die Messstelle die in Anhang 1 gestellten Anforderungen erfüllen. Beauftragt der Arbeitgeber eine für die erforderlichen Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle, kann er davon ausgehen, dass die Messstelle die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt und dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind1 . Beauftragt der Arbeitsgeber eine nicht-akkreditierte Messstelle, muss er selbst prüfen, ob die Messstelle diese Anforderungen erfüllt.

(4) Die Anforderungen an innerbetriebliche Messstellen können eingeschränkt und an die im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Ermittlungen und Beurteilungen angepasst werden. Diese Regelung kann z. B. angewendet werden, wenn in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels einfacher Messverfahren möglich ist. Die Qualität der Ermittlungen und Beurteilungen muss gewährleistet bleiben."