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In welchen zeitlichen Abständen haben Arbeitsplatz- bzw. Emissionsmessungen für Quecksilber zu erfolgen?

KomNet Dialog 19315

Stand: 20.10.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

Eine Frage zu Arbeitsplatz- bzw. Emissionsmessungen für Quecksilber. In welchen zeitlichen Abständen haben diese zu erfolgen? Hintergrund: Am Arbeitsplatz wird Hg als Prüfmittel benutzt. Laut Gefahrstoffverordnung ist für diesen CMR-Stoff ein Nachweis der Einhaltung der AGWs festgehalten, die Frage lautet, in welchen zeitlichen Abständen eine Arbeitsplatzmessung durchzuführen ist und in welchen zeitlichen Abständen eine Emissionsmessung für den Laborabzug/Abluftleitung zu erfolgen hat. In der Literatur meine ich einen Maximalabstand von 3 Jahren gelesen zu haben. Ist dies korrekt?

Antwort:

Vorbemerkungen: 

In § 7 "Grundpflichten" Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird als Schutzziel definiert, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dies kann mit Hilfe der Durchführung von Arbeitsplatzmessungen oder alternativ durch andere geeignete Methoden erfolgen:

"(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.
(...)
"
D. h. es besteht keine pauschale gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Arbeitsplatzmessungen zum Nachweis der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGWs; siehe Technische Regel für Gefahrstoffe 900).

Eigenschaften von Quecksilber und abgeleitete Verpflichtungen:

Nach den Angaben in der GESTIS-Stoffdatenbank (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) ist Quecksilber (CAS-Nummer: 7439-97-6) reproduktionstoxisch der Kategorie 1B und mit dem H-Satz "H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen." eingestuft und der Arbeitsplatzgrenzwert beträgt 0,02 mg/m³. D. h. der § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" der GefStoffV ist relevant (incl. der dortigen ggf. greifenden Ausnahmeregelungen). D. h. zum einen, dass auch bei cmr-Eigenschaften durch alternative Methoden die Einhaltung von AGWs belegt werden kann:

"(2) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn
1.ein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird oder (...)
"

Zum anderen erfolgt keine Vorgabe, wie häufig Arbeitsplatzmessungen durchzuführen sind. Können die Ausnahmen nicht in Anspruch genommen werden (werden die AGWs nicht eingehalten, ...), sind zusätzlich die Absätze 3 bis 5 des § 10 der GefStoffV zu beachten.

Weitere Schritte:

Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" befasst sich ausführlichst mit der von Ihnen angesprochenen Thematik, liefert umfangreiche Hilfestellungen für die einzelnen diesbezüglichen Umsetzungsmöglichkeiten und verweist auf weiterführende Literatur und Normen. Bezüglich Ihrer Fragestellungen sind insbesondere folgende Passagen interessant:

-Nr. 2 (15) der TRGS 402 zu "anderen Möglichkeiten":
"(15) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden erlauben alternativ zu Arbeitsplatzmessungen eine Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe von
1. Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) oder Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten,
2. technischen und organisatorischen Prüfvorgaben, die sich auf die festgelegten Maßnahmen beziehen (s. TRGS 500) oder
3. Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze
."

Abschnitt 4.4 "Ermittlung der inhalativen Exposition". Hier wird im Absatz 3 folgendes ausgeführt:
"(3) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition bestehen vielfältige Möglichkeiten, die entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzuwenden sind. Vorzugsweise sind nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden wie die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze oder Berechnungen (Anlage 2) anzuwenden. Bei verbleibender Unsicherheit über die Höhe der Exposition und bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen sind messtechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 3) unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 einzusetzen. Hinweise zur Ermittlung finden sich z.B. in DIN EN 689."

-Anlage 3 der TRGS 402 zu den Details im Falle von "Messtechnische Ermittlungsmethoden"
"1 Allgemeine Anforderungen
(1) Wer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Messungen durchführen will, muss diese mit Hilfe der Messstrategie gemäß dieser TRGS planen und über die erforderliche Ausrüstung und die Fachkunde für die betriebsspezifisch anfallenden Messungen verfügen (siehe Anlage 1).
"

Nr. 2 "Verkürzte Exposition an Arbeitsplätzen mit gleich bleibenden Arbeitsbedingungen" in der Anlage 5 zu TRGS 402 beachtet werden:
"(5) Auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes oder anderer Beurteilungsmaßstäbe kann es sinnvoll sein, gerade während der kurzen Zeiten mit hoher Exposition zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Oftmals können die Beschäftigten ihre Gefahrstoffbelastung durch gezielte kurzzeitige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erheblich verringern. PSA ist manchmal das einzig praktikable Mittel, um die Belastung durch bestimmte Gefahrstoffe „unter Kontrolle zu halten", wenn diese vorhersehbar nur für eine kurze Zeitspanne auftritt (z.B. beim Probenehmen)."

Fazit: Es sind nach der GefStoffV und der TRGS 402 neben Messungen andere Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von AGWs möglich. Werden Messungen durchgeführt, ist entsprechendes fachkundiges Personal in der Organisation oder von externen Stellen erforderlich um in Abhängigkeit des jeweiligen Messverfahrens repräsentative Ergebnisse zu erhalten. Mit dem/den Fachkundigen sind dann Details wie Art und Umfang der Messungen abzustimmen (Aspekte wie Zeitpunkte, Dauer, Häufigkeit etc.). Werden AGWs nicht eingehalten, sind strengere Vorgaben nach §10 Absätze 3 bis 5 der GefStoffV zu beachten. Auch bei Einhaltung von AGWs sollte durch ständige Überprüfung und Weiterentwicklung der Schutzmaßnahmen dazu beigetragen werden, dass das Sicherheitsniveau weiter erhöht wird.