Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Können in Belgien ermittelte Arbeitsplatzgrenzwerte als aussagekräftig / Referenz für einen deutschen Standort herangezogen werden? Verfahren und die Einsatzstoffe sind gleich?

KomNet Dialog 43731

Stand: 15.12.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte

Favorit

Frage:

Können in Belgien ermittelte Arbeitsplatzgrenzwerte als aussagekräftig / Referenz für einen deutschen Standort herangezogen werden? Verfahren und die Einsatzstoffe sind gleich?

Antwort:

Gemäß § 7 Absatz 7 „Grundpflichten“ der aktuellen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat „(…) der Arbeitgeber (…) die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen (…)“.

Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird dadurch sichergestellt, dass nach § 7 Absatz 8 die in § 2 Absatz 8 mit gesetzlicher Verbindlichkeit festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 veröffentlicht werden, oder anderer, wissenschaftlich abgeleiteter und validierter Beurteilungsmaßstäbe (BM), wie z.B. BAT- und DNEL-Werte, eingehalten werden.

Die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder anderer Beurteilungsmaßstäbe (BM) als Kriterien für die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist nach § 7 Absatz 8 durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geiegnete und anerkannten Methoden zur Ermittlung der Exposition, z. B. durch Anwendung von Kalkulationsmodellen, z. B. EMKG, ECETOC-TRA, GESTIS-Stoffenmanager® etc., zu prüfen.

Nach § 7 Absatz 8 sind Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen nur dann zur Prüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen geeignet, wenn mit Fachkunde und den erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. Probenahme- und Analysengeräten durchgeführt. Anforderungen an Personen und Messstellen zur Ermittlung und Bewertung der Luftgkonzentration von Gefahrstoffen an den Arbeitsplätzen, sowie an die messtechnischen Ermittlungsverfahren sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 402 zu finden.

Gemäß Abschnitt 4.2 „Beurteilung gleichartiger Tätigkeiten“ der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ muss „(…) der Arbeitgeber (…) alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beurteilen (…)“. Jedoch „(…) bei gleichartigen Arbeitsbedingungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen und gleichen Tätigkeiten reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes für jede der zu betrachtenden Tätigkeiten aus (…)“.

Da messtechnische oder rechnerische Ermittlungen der inhaltiven Exposition an den Arbeitsplätzen Bestandteile der Gefährdungsbeurteilungen darstellen, sind demnach Messergebnisse an Arbeitsplätzen auf andere Arbeitsplätze übertragbar und als Kriterium für die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen geeignet, wenn die Betriebs-, Verfahrens- und Arbeitsbedingungen gleichartig und auch die Anforderungen an die Fachkunde der Personen und Messtellen sowie die Qualitätsanforderungen an die messtechnischen Ermittlungsverfahren vergleichbar sind.

Die Anfrage, ob Messungen für Arbeitsplatzgrenzwerte, die im Europäischen Ausland, z. B. Belgien, durchgeführt wurden, als aussagekräftig bzw. Referenzen für einen deutschen Standort herangezogen werden können, ist unter den oben genannten Voraussetzung daher zu bejahen.