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Welche Staubfilterklasse wird für CMR-Stoffe der Kat. 2 benötigt?

KomNet Dialog 44165

Stand: 28.07.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube

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Frage:

In der TRGS 560 steht, dass für Schwebstoffe, die als CMR Kat 1A oder 1B eingestuft sind, die Staubfilterklasse H verwendet werden muss. Welche Staubfilterklasse wird für CMR-Stoffe der Kat. 2 benötigt?

Antwort:

Als KMR-Stoffe (englisch: CMR-Stoffe) werden krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe bezeichnet. Wurden diese Wirkungen nachgewiesen, werden die entsprechenden Stoffe in die Kategorien 1A und 1B eingestuft. Stoffe, bei denen die entsprechende Wirkung vermutet wird, werden in die Kategorie 2 eingestuft.

 Von Handels- oder Lieferfirmen bezogene KMR-Stoffe können anhand des Signalworts und der Gefahrenhinweise (H-Sätze auf dem Etikett) erkannt und den entsprechenden Kategorien zugeordnet werden.

 Die gesundheitlichen Auswirkungen von KMR-Stoffen sind nicht unmittelbar sicht- oder spürbar. So sind zum Beispiel bei krebserzeugenden Stoffen Latenzzeiten (Zeit zwischen Exposition und Entstehen eines Tumors) von 30 bis 40 Jahren keine Seltenheit. Es ist daher sehr wichtig, dass die Exposition der Beschäftigten gegenüber KMR-Stoffen so gering wie möglich ist (Minimierungsgebot) und dass geeignete Schutzmaßnahmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angewendet werden.

Gemäß § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

 Die TRGS 560 enthält Informationen zur Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben (dies schließt KMR-Stoffe der Kategorie 1a, 1b und 2 mit ein).

 Absatz 3 Nummer 6 führt darin auf:

 Bei Schwebstäuben ist eine Luftrückführung nur zulässig, wenn behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Verfahren oder Geräte eingesetzt werden (siehe § 10 Absatz 5 GefStoffV). Bei der Luftrückführung sind Geräte mit einem Abscheidegrad von mehr als 99,995 % (d. h. durch die zurückgeführte Luft wird die Konzentration des Gefahrstoffes im Arbeitsbereich nicht signifikant erhöht.), z. B. Staubklasse H, einzusetzen, sofern in stoffspezifischen TRGS keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.

 Stoffspezifische Regelungen sind u.a. zu finden in:

- TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“

- TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“

- TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“

- TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“

- TRGS 553 „Holzstaub“

- TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“

- TRGS 559 „Mineralischer Staub“

Als Hilfestellung können diese Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) genutzt werden, die Schutzmaßnahmen für hohe Gefährdungen beschreiben. TRGS lösen eine "Vermutungswirkung" aus. Werden die Vorgaben der TRGS eingehalten, sind die Forderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt. Alternativ können Sie auch weiterführende Informationen der Unfallversicherungsträger und Länder verwenden. Existieren für Ihre konkrete Tätigkeit keine dieser Hilfestellungen, ist eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung notwendig.

 Bei einer hohen Gefährdung kann ein spezielles Fachwissen zur Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Dieses geht häufig über die Fachkunde einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Gefährdungsbeurteilung hinaus. Dadurch sind zusätzliche Beratungsleistungen notwendig, z. B. Unterstützung bei der Umsetzung und Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen durch Fachkräfte für Lüftung, Anlagenbau oder Messtechnik.

 Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Die TRGS 402 beschreibt die hierbei zu berücksichtigenden Anforderungen und Vorgehensweisen.

Weitere Hinweise

TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"