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Kann der Arbeitgeber bei einer Verschiebung des Geburtstermins von der Mutter einen Ausgleich wegen Verlängerung der Mutterschutzfristen forden?

KomNet Dialog 6050

Stand: 17.07.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen

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Frage:

Der ärztlich festgestellte Entbindungstermin wurde um zwei Tage überschritten. Der Arbeitgeber teilt nun mit, die Mutterschutzfrist müsse neu berechnet werden und die Frau habe deshalb zwei Tage zu wenig gearbeitet. Der Arbeitgeber verlangt, die zwei Tage entweder mit noch vorhandenen Resturlaub auszugleichen oder später nachzuholen. Sind die Neuberechnung und das Verlangen des Arbeitsgebers rechtens?

Antwort:

Nein, dazu ist der Arbeitgeber nicht berechtigt. Verschiebt sich der tatsächliche Geburtstermin, verlängert oder verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt dementsprechend (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Auf keinen Fall braucht eine Mutter bei einer Verlängerung der Schutzfrist vor der Entbindung  die Zeit auszugleichen. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt weiterhin acht bzw. zwölf Wochen (§ 3 Abs.2 MuSchG). Eine entsprechende Forderung des Arbeitgebers ist somit unzulässig.


Hierüber hinausgehende Informationen bietet der Leitfaden zum Mutterschutz. Empfehlenswert ist auch die vom Bundesfamilienministerium veröffentlichte Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit".