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Ist es möglich, die Mutterschutzfrist vor der Geburt zu verkürzen und diese Zeit nach der Entbindung anzuhängen?

KomNet Dialog 17928

Stand: 27.06.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen

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Frage:

Ich würde gerne meinen Mutterschutz VOR der Geburt um 3 Wochen verkürzen (§3 MuSchuG). Diese Wochen möchte ich gerne an die 8 Wochen NACH der Entbindung anhängen. Ist das möglich?

Antwort:

Werdende Mütter haben Anspruch auf die Schutzfristen vor und nach der Entbindung.


Für die 6-wöchige Schutzfrist vor der Entbindung besteht kein absolutes Beschäftigungsverbot. Es steht der Schwangeren frei, selbst zu entscheiden, ob und wie lange sie noch im Zeitraum dieser 6 Wochen arbeiten möchte. Sie darf so lange weiter arbeiten, wie sie dazu in der Lage ist, maximal bis zum Entbindungstag (s. § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG).


Nach der Entbindung dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs.2 MuSchG).


Ein Verschieben von nicht in Anspruch genommenen Mutterschutzfristen vor der Geburt auf die Zeit nach der Geburt ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nur bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Mutterschutzfristen nach der Geburt um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Geburt, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.