KomNet-Wissensdatenbank
Berechnet sich die Mutterschutzfrist nach dem voraussichtlichen oder dem wirklichen Geburtstermin?
KomNet Dialog 43151
Stand: 03.07.2020
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen
Frage:
Ich habe am 16.02. entbunden, der voraussichtliche Entbindungstermin war der 03.03. Nun meint mein Arbeitgeber, meine Frist endet am 28.04., was ja korrekt wäre, wenn mein Kind an dem voraussichtlichen Tag geboren worden wäre. Ich habe es nun laut Gesetz so verstanden, dass die fehlenden Tage VOR der Entbindung die Tage, die mein Kind zu früh kam) an meine 8 Wochen NACH der Entbindung angehangen werden (in diesem Fall 16 Tage). Mein Arbeitgeber ist anderer Meinung und erwartet, dass ich am 29.04. wieder arbeiten komme. Was ist nun, und wie gehe ich vor, wenn der Arbeitgeber sich irrt und trotzdem auf sein Recht besteht?
Antwort:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus § 3 Abs.2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG):
"Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
- bei Frühgeburten,
- bei Mehrlingsgeburten und,
- wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt."
Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend. Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei einer vorzeitigen Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.
Fazit:
Unter der Voraussetzung, dass keine Frühgeburt im oben definierten Sinne vorliegt, hat Ihr Arbeitgeber die Schutzfrist richtig berechnet. (16.Februar + 8 Wochen + 16 Tage = 28. April)
Hinweise:
Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/mutterschutz weisen wir hin.