KomNet-Wissensdatenbank
Wird Sonn- und Feiertagsarbeit in die Ausgleichsregelung des § 3 Arbeitszeitgesetz einbezogen?
KomNet Dialog 18964
Stand: 22.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
In § 3 ArbZG ist geregelt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Wenn nun Arbeitnehmer zusätzlich an einem gesetzlichen Feiertag und an einem Sonntag beschäftigt werden (eine entsprechende Sondergenehmigung der Bezirksregierung liegt vor), werden die an diesen Tagen gearbeiteten Stunden zu evtl. weiteren abgeleisteten Überstunden hinzugerechnet und sind diese dann ebenfalls in dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von sechs Monaten auf im Durchschnitt acht Stunden werktäglich auszugleichen? Oder werden die an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen geleisteten Stunden nach § 3 ArbZG nicht berücksichtigt?
Antwort:
Die an Sonn- oder Feiertagen gearbeiteten Stunden werden genau so verrechnet wie die an Werktagen gearbeiteten Stunden, so dass die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 6 Monaten einzuhalten ist. (§ 11 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz - ArbZG)
Für die Sonn- oder Feiertagsarbeit ist gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz ein Ersatzruhetag zu gewähren:
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."