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Müssen die Ausgleichstage für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen zusammenhängend gewährt werden?

KomNet Dialog 4885

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

In unserer Einrichtung müssen einige Mitarbeiter an allen Weihnachtsfeiertagen arbeiten. Steht ihnen für diese Tage ein zusammenhängender Freizeitausgleich von drei Tagen zu oder kann die Leitung die Ausgleichstage auseinanderreißen und an drei nicht zusammenhängenden Tagen geben?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz sieht nachfolgende Regelung vor:

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu gewähren ist .

Der Ersatzruhetag ist unmittelbar in Verbindung mit einer Tagesruhezeit (also 11 Std. plus 24 Std.) zu gewähren (soweit technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen)! (§ 11 Abs. 3 und 4 ArbZG)


Für die Weihnachtsfeiertage bedeutet das (im Jahr der Fragestellung fielen die Weihnachtsfeiertage auf Werktage), dass die Ersatzruhetage innerhalb von 8 Wochen zusammen mit einer Tagesruhezeit zu gewähren sind. Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass die beiden Ersatzruhetage zusammenhängend gewährt werden müssen.