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Ist es zulässig, den wegen Rufbereitschaft am Sonntag zustehenden Ersatzruhetag auf einen arbeitsfreien Samstag zu legen?

KomNet Dialog 43073

Stand: 27.02.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Unsere normale Arbeitszeit ist von Montag bis Freitag, am Samstag und am Sonntag wird nicht gearbeitet. Jedoch wird von uns regelmäßig eine Rufbereitschaft geleistet, die u. U. auch Arbeiten an jedem Sonn- und Feiertag beinhaltet; die Dauer der Arbeiten beträgt ca. 3h. Ist es zulässig, den zustehenden Ersatzruhetag auf einen arbeitsfreien Samstag zu legen ?

Antwort:

Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die Regelung für die Gewährung eines Ersatzruhetages für die Beschäftigung an einem Sonntag findet sich im § 11 Abs.3 ArbZG:

"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."


Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Frage, also auch arbeitsfreie Samstage oder gemäß Schichtplan freie Werktage. (vergl. BAG-Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 und BAG-Urteil vom 23.03.2006 - 6 AZR 497/05)