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Welche Anforderungen sind an ein Büro in China zu stellen?

KomNet Dialog 6041

Stand: 14.06.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Mein Mann wurde von seiner Firma vor zwei Jahren nach China entsandt und arbeitet seit ca. sechs Monaten in einem Büro ohne direktes Tageslicht (dieses kommt nur durch die vordere Tür des Vorzimmers herein, welches kein Fenster hat). Das Büro meines Mannes hat zwar ein Fenster, aber nur zur Fabriklagerhalle hin. Dort werden Fässer mit diversen Chemikalien gelagert bzw. per Gabelstapler hin- und her transportiert. Wenn mein Mann abends nach Hause kommt, atmet er die Dinge aus, die er den ganzen Tag über eingeatmet hat (Aldehyd u.ä.). Seit einigen Monaten hat die Leistungsfähigkeit meines Mannes sehr nachgelassen, er ist ständig müde und hat extreme Schlafstörungen. Ich vermute stark, dass dies mit seinem Arbeitsumfeld zu tun hat: Fast kein Tageslicht, wenig oder keine Frischluft und Lärmbelästigung seitens der Fabrikhalle. Wenn ich die relevanten Beiträge auf Ihrer Website richtig deute, wäre ein solcher Raum in Deutschland als Büro gar nicht zugelassen. Sehe ich das richtig?

Antwort:

Ein Büro ohne ausreichend Tageslicht und ohne ausreichende Belüftung wäre nach deutschem Recht unzulässig. Für die in Deutschland maßgeblichen Arbeitsschutzvorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz und die dazu erlassen Arbeitsstättenverordnung gilt jedoch das Territorialprinzip, das heißt, sie gelten grundsätzlich nur auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Einige Rechtsvorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung oder die Arbeitsstättenverordnung, basieren überwiegend auf der Umsetzung von EG-Richtlinien, so dass in allen EU - Ländern mit vergleichbaren Bestimmungen zu rechnen ist. Allerdings können die EU - Staaten in Einzelfällen auch über die in diesen EG-Richtlinien vorgesehenen Mindestschutzmaßnahmen hinausgehen, z.B. bei der Festlegung nationaler Grenzwerte. Staaten außerhalb der EU legen in ihren nationalen Vorschriften die auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Arbeitsschutzvorschriften fest. Ein Arbeitgeber muss sich daher mit den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Landes vertraut machen.

Allerdings gelten die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland (Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV). Deutsche Unfallverhütungsvorschriften müssen im Gastland befolgt werden, soweit Rechtsvorschriften dieses Lands dem nicht entgegenstehen.

Durch das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger gelten die Unfallverhütungsvorschriften für die Mitgliedsbetriebe (§ 15 SGB VII). Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die UVV auch bei vorübergehenden Arbeitseinsätzen von Beschäftigten einer deutschen Firma im Ausland anzuwenden sind. Das Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" führt in Nummer 4 dazu aus: "Grundsätzlich gelten die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland. Deutsche Unfallverhütungsvorschriften müssen im Gastland befolgt werden, soweit Rechtsvorschriften dieses Landes dem nicht entgegenstehen.
Die Aufsichtspersonen können im Gastland keine Anordnungen treffen. Bei Nichteinhaltung einer Unfallverhütungsvorschrift können gegenüber dem Mitgliedsunternehmen im Inland die notwendigen Maßnahmen angeordnet werden."

Über den Verweis in § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die der Unternehmer zu treffen hat, insbesondere den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zu entnehmen. Dieser Verweis führt aber nicht zwangsläufig zur Gültigkeit deutscher staatlicher Vorschriften bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland, da hier wieder das Territorialprinzip als höherrangiges Recht dies unterbindet. Rechtswissenschaftlich können aber die materiellen Inhalte dieser Verordnungen angewendet werden.

Fazit:
Eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitseinsätze von Beschäftigten, die vorübergehend ins Ausland entsendet wurden, muss durchgeführt werden. Dies ergibt sich einerseits aus den möglicherweise entsprechenden Vorschriften des Gastgeberlandes, welche wiederum auf europäischen oder internationalen Richtlinien fußen (z. B. EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG; Siehe auch http://www.ilo.org/public/english/standards/index.htm) und andererseits aus der Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung in Anlehnung an das Arbeitsschutzgesetz fordern. Vergleiche § 3 DGUV Vorschrift 1. Aufgrund der zuvor beschriebenen Vollzugsprobleme (Aufsichtspersonen können nur im Inland tätig werden), sind in diesem Bereich noch keine Gerichtsentscheidungen getroffen worden, die die Auslegung der Berufsgenossenschaften über die Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften im Ausland bestätigen.

Auf den Seiten des europäischen Arbeitsschutznetzwerkes (https://osha.europa.eu/de) und der International Labour Organization (http://www.ilo.org) kann man sich über die jeweiligen nationalen Arbeitsschutzbestimmungen informieren.