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Welche Unterweisungspflichten gelten für Mitarbeiter, die in den Niederlanden beschäftigt werden?

KomNet Dialog 5145

Stand: 01.03.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Die Gefahrstoffverordnung verweist auf Unterweisungen und Unterrichtung der Beschäftigten. Gilt diese Gesetzgebung auch für Mitarbeiter, die in den Niederlanden beschäftigt sind? Wenn nicht, welche Gesetzesgrundlage gilt dort für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen?

Antwort:

Für die Anwendung der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- gilt das Territorialprinzip, d. h. die dort aufgeführten Vorschriften gelten für alle Beschäftigten, die in Deutschland beschäftigt werden, auch unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet. Für Beschäftigte eines deutschen Unternehmens in den Niederlanden gelten umgekehrt die niederländischen Gesetze und Verordnungen. Unfälle oder Verstöße würden von niederländischen Behörden untersucht und ggf. geahndet.

Die GefStoffV basiert aber überwiegend auf der Umsetzung von EG-Richtlinien, so dass in allen EU-Ländern mit vergleichbaren Bestimmungen zu rechnen ist. Allerdings können die EU-Staaten in Einzelfällen auch über die in diesen EG-Richtlinien vorgesehenen Mindestschutzmaßnahmen hinausgehen, z. B. bei der Festlegung nationaler Grenzwerte. Somit wird ein Arbeitgeber verpflichtet, sich immer auch mit den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Landes vertraut zu machen. Unterrichtung und Unterweisung sind Bestandteile der Richtlinien 98/24/EG und 2004/37/EG und somit keine deutsche Besonderheit im Gefahrstoffrecht. Form und Umsetzung in das niederländische Recht sind hier nicht bekannt, insbesondere ob das niederländische Recht über die Mindeststandards der o. g. EG-Richtlinien hinausgeht.
Die Adresse der Niederländischen Seiten des europäischen Arbeitsschutznetzwerkes lautet: https://osha.europa.eu/de/about-eu-osha/national-focal-points/netherlands

Zusätzlich weisen wir auf das Merkblatt " Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" der Unfallversicherungsträger hin.