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Gelten über den Verweis des § 2 Abs.1 der BGV A1 auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz auch im Ausland?

KomNet Dialog 20311

Stand: 06.02.2014

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

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Frage:

Regelungswerke wie das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz unterliegen bekanntermaßen dem Territorialitätsprinzip und gelten daher grundsätzlich nur für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Andererseits sind Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden unter bestimmten Vorraussetzungen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt und die UVV sollen gelten. Finden jetzt über den Verweis des § 2 Abs.1 der BGV A1, wonach Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die der Unternehmer zu treffen hat, insbesondere den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zu entnehmen sind, dass das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz dennoch Anwendung finden oder führt der Begriff "staatlich" zu den Normen des Einsatzlandes? Enthalten die UVV eigene Regelungen zur Arbeitszeit?

Antwort:

Für deutsche Rechtsvorschriften gilt grundsätzlich das Territorialprinzip, dass heißt, sie gelten nur auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses gilt u. a. auch für das Arbeitsschutzgesetz- ArbSchG, das Arbeitszeitgesetz - ArbZG, Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - etc.

Einige Rechtsvorschriften, wie z. B. das ArbSchG, das ArbZG, die GefStoffV oder die ArbStättV etc. basieren aber überwiegend auf der Umsetzung von EG-Richtlinien, so dass in allen EU - Ländern mit vergleichbaren Bestimmungen zu rechnen ist. Allerdings können die EU - Mitgliedstaaten in Einzelfällen auch über die in diesen EG-Richtlinien vorgesehenen Mindestschutzmaßnahmen hinausgehen, wie z. B. bei der Festlegung nationaler Grenzwerte. Somit wird ein Arbeitgeber verpflichtet, sich immer auch mit den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Landes vertraut zu machen.

Durch das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger gilt das berufsgenossenschaftliche Regelwerk (Publikationen der DGUV) für alle Mitgliedsbetriebe (§ 15 SGB VII). Das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtende berufsgenossenschaftliche Regelwerk gilt auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland (Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV). Dieses muss im Gastland befolgt werden, soweit Rechtsvorschriften dieses Landes dem nicht entgegenstehen.

Das Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" gibt zudem hinreichende Informationen. 

Der in § 2 Abs. 1 der BGV A1 enthaltene Verweis macht nur aufmerksam auf die Maßnahmen der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, die der Unternehmer zu treffen hat. Dieser Verweis führt nicht zwangsläufig zur Gültigkeit deutscher staatlicher Vorschriften bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland, da hier wieder das Territorialprinzip als höherrangiges Recht dies unterbindet. Rechtswissenschaftlich können aber die materiellen Inhalte dieser Verordnungen angewendet werden.

Fazit:
Allein durch den Hinweis in berufsgenossenschaftlichen Regelwerken erhalten deutsche Rechtsvorschriften keine Geltung in den EU-Mitgliedstaaten. Hier sind vielmehr die im zweiten Absatz genannten Ausführungen heranzuziehen.

Arbeitszeitrecht ist staatliches Recht und demzufolge nicht im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthalten.

Hinweise:
Auf den Seiten der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der "International Labour Organization - ILO -" kann man sich über die jeweiligen nationalen Arbeitsschutzbestimmungen informieren.

Die Europäische Union hat 27 Mitgliedstaaten und 23 Amtssprachen. Weitere Informationen dazu finden sie unter http://europa.eu/about-eu/countries/index_de.htm. Zu beachten ist noch, dass auch in den EFTA-Staaten (Lichtenstein, Island, Norwegen) die nicht Mitglieder der EU sind und in den Staaten mit denen sog. Mutual Recognition Agreements (MRA) bestehen (Schweiz, Türkei), die Maschinenrichtlinie und andere EU-Richtlinien Anwendung finden.

Das Abkommen mit der Schweiz hat gegenüber anderen Abkommen mit Drittstaaten die Besonderheit, dass die Schweiz freiwillig die wichtigsten EU-Produkt-Richtlinien (Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte) in das nationale schweizer Recht übertragen hat, so dass für viele der im Abkommen genannte Produktbereiche inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen. Damit wird die Schweiz, soweit es den freien Warenverkehr mit den Produkten betrifft für die inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen, quasi zu einem "Mitgliedstaat" der EU. Auch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde von der Schweiz fristgemäß umgesetzt.

Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde auch in der Türkei mit der "Makina Emniyeti Yönetmeliği" in nationales Recht übernommen.