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Dürfen schwangere Mitarbeiterinnen noch ins Ausland entsendet werden?
KomNet Dialog 43997
Stand: 26.08.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Wir sind ein deutsches Unternehmen mit mehreren Standorten innerhalb Deutschlands und zwei Standorten im Spanien und Tunesien. Zudem haben wir Projektarbeiten in anderen Ländern, darunter auch in Afrika (Tropengebiete). Die Auslandseinsätze sind meist kurz, also wirklich nur zwischen 2-4 Wochen. Uns stellt sich die Frage, inwieweit schwangere Mitarbeiterinnen noch ins Ausland entsendet werden dürfen? Und ob die Standorte in Spanien und Tunesien noch von einer schwangeren Frau angeflogen werden dürfen aufgrund der Flugzeit? Was sind hier die geltenden arbeitsrelevanten Regelungen und wie sind diese vom Privatrechtlichen abzugrenzen?
Antwort:
Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber das Mutterschutzgesetz (MuSchG) erlassen, um den gesundheitlichen Schutz vor Gefahren und Überforderung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Außerdem sollen finanzielle Nachteile und Kündigungen vermieden werden.
Die Regelungen dieser Vorschriften gelten aber nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip). „Ist der Arbeitsort dagegen im Ausland gelegen, so greift das MuSchG grundsätzlich nicht – es gelten dann die ausländischen Rechtsvorschriften. Anders ist dies nur, wenn der Beschäftigungsort im Wege einer Entsendung bloß vorübergehend im Ausland liegt; das MuSchG bleibt im Wege der Ausstrahlung gem. § 4 SGB IV umfassend anwendbar (BSG 4.7.1962, BSGE 17, 173 = NJW 1962, 2124)“( BeckOK ArbR/Dahm MuSchG § 1 Rn. 37, 38).
Bei dem von Ihnen geschilderten Fall der kurzfristigen Entsendung einer Mitarbeiterin ist davon auszugehen, dass das deutsche MuSchG , auch während des Auslandsaufenthaltes, vollumfänglich Anwendung findet.
Ein Kernelement des MuSchG ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 10 MuSchG. Dabei sind im Falle einer möglichen Entsendung ins Ausland auch die Tätigkeiten im Ausland inklusive des Fluges zu betrachten. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Gegebenheiten im Ausland, insbesondere den möglichen Infektionsgefährdungen (§ 11 Abs. 2 MuSchG) und der Freistellung zur Durchführung der Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft empfohlen sind (§ 7 Abs. 1 MuSchG). Auch auf die Einhaltung der maximal zulässigen Arbeitszeit von 8,5 Stunden für Schwangere (§ 4 Abs. 1 MuSchG) muss geachtet werden.
Sollten Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass eine unverantwortbare Gefährdung bei der Entsendung besteht, dürfen Sie Ihre schwangere Mitarbeiterin entsprechend nicht entsenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Allgemein empfiehlt es sich, die betreffende Mitarbeiterin in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.
Sofern Sie weitere konkrete Fragestellungen haben, empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme mit der für Ihren Betrieb zuständigen Aufsichtsbehörde.