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Während einer Dienstreise ins Ausland wird an einem dortigen Feiertag gearbeitet. Besteht diesbzgl. Anspruch auf einen Ausgleichstag?

KomNet Dialog 4288

Stand: 08.03.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Während einer Dienstreise ins Ausland arbeitete ich an einem nationalen Feiertag. Der Arbeitgeber erstattete mir den Feiertagszuschlag und die geleistete Mehrarbeit. Steht mir nun noch ein Ausgleichstag für diesen Tag zu (so wie bei einem Feiertag in Deutschland auch)?

Antwort:

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). 

Für zulässige Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht ihnen innerhalb von zwei bzw. acht Wochen ein Ersatzruhetag zu. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Arbeitszeitgesetz). 

Eine Tätigkeit in einem anderen Land, in dem ein gesetzlicher Feiertag gilt, kann in dem Land auch unter ein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit fallen. Voraussetzung: Es existiert eine landesspezifische Regelung. Für Arbeitnehmer im Ausland, die einer deutschen Firma angehören, gelten die im jeweiligen Land gültigen Arbeitsschutzbestimmungen. 

Allerdings gelten die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland. Deutsche Unfallverhütungsvorschriften müssen im Gastland befolgt werden, soweit Rechtsvorschriften dieses Lands dem nicht entgegenstehen.

 

Ein Ausgleichstag nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz für einen nationalen Feiertag im Ausland ist nicht vorgesehen.