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KomNet-Wissensdatenbank

Wie lange müssen die Mitarbeiter den Ausfall der Klimaanlage hinnehmen?

KomNet Dialog 29413

Stand: 23.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Raumtemperaturen

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Frage:

In meinem Betrieb ist "pünktlich" zu den ersten warmen/heißen Tage die Klimaanlage ausgefallen. Die Raumtemperatur beträgt seitdem zwischen 27 und 30 °C. Die Frischluftzufuhr kann nur über geöffnete Türen per "Durchzug" vorgenommen werden. Wir haben im Raum (ca. 250 m2) 20 Arbeitsplätze mit PC und Druckern und ein tägliches Kundenaufkommen von ca. 1500 - 2000 Kunden. Die Mitarbeiter arbeiten in Schichten mit einer Schichtdauer von 6 Stunden bis zu 9:20 Stunden. Wie lange müssen die Mitarbeiter (Kundenberatung und Verkauf) diese Zustände hinnehmen? Maßnahmen aus ASR-A3-5 können bis auf Lockerung der Bekleidungsregeln und Beretstellung von Getränken nicht weiter umgesetzt werden.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat unverzüglich die Klimaanlage instand zu setzen.


Es ist sicherzustellen, dass der Arbeitsraum eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur hat. Bei einer Außentemperatur bis 26 °C soll die Lufttemperatur von 26 °C nicht überschritten werden (Technische Regel für Arbeitsstätten/ASR A3.5, Punkt 4.2).


Gleichzeitig muss eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.

Eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Beschäftigten, die ein sofortiges Verlassen der Arbeitsstätte rechtfertig, ist nicht vorhanden (§ 9 Abs.2 u.3 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG).


Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber über den Ausfall der Klimaanlage zu informieren. Sie sollen den Ausfall der Klimaanlage auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen (§ 16 ArbSchG).


Außerdem kann der Betriebsrat, falls vorhanden, informiert werden (§§ 84 u. 89 Betriebsverfassungsgesetz/BetrVG).

Wird der Ausfall der Klimaanlage weiterhin nicht behoben, haben die Beschäftigten das Recht sich an die zuständige Behörde zu wenden. In NRW liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen und in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz.

Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 ArbSchG).