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Wie muss der Arbeitgeber Hinweise zu eventuellen Unfallgefahren behandeln, wenn diese mündlich und schriftlich mitgeteilt wurden?
KomNet Dialog 4388
Stand: 19.02.2018
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten
Frage:
Wie muss der Vorgesetzte bzw. Arbeitgeber (Altenpflegeeinrichtung) Hinweise zu eventuellen Unfallgefahren (z.B. durch glatte Fußböden nach Reinigung) behandeln, wenn diese mündlich und schriftlich weiter gegeben wurden? Die Bearbeitung der Meldungen wird mit dem Hinweis verweigert, dass mündliche Meldungen und schriftliche Meldungen ohne Unterschrift des Meldenden nicht bearbeitet werden können!
Antwort:
Beschäftigte sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet den Arbeitgeber über Arbeitsschutzmängel zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus § 16 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG:
1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständige Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
Eine ähnlich lautende Vorschrift beinhaltet auch § 16 DGUV Vorschrift 1"Grundsätze der Prävention".
Die Mitteilung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Hierbei handelt es sich ja nicht um einen formellen Antrag eines Arbeitnehmers. Bei schwierigen Betriebssituationen kann es zum Nachweis der Mitteilung sinnvoll sein, diese in Anwesenheit Dritter dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Betriebsrat, die Sicherheitsfachkraft, den Betriebsarzt sowie den Sicherheitsbeauftragten über Arbeitsschutzmängel zu informieren, die den Arbeitgeber entsprechend informieren und beraten können (siehe § 16 Abs. 2 ArbSchG).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 ArbSchG). Dabei kann er sich von der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt beraten lassen. Eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) ist durchzuführen.
Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in NRW sind dies die Arbeitsschutzdzernate der Bezirksregierungen und in Hamburg ist dies das Amt für Arbeitsschutz) wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 ArbSchG).