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Dürfen Mitarbeiter und Sicherheitsbeauftragte bei Fragen zum Arbeitsschutz in direkten Kontakt mit der Sicherheitsfachkraft treten?

KomNet Dialog 4572

Stand: 19.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten

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Frage:

Dürfen Mitarbeiter und Sicherheitsbeauftragte bei Fragen zum Arbeitsschutz in direkten Kontakt mit der Sicherheitsfachkraft treten und darf diese Fachkraft informatorische Auskünfte zu Gesetzten und Verordnungen geben, ohne den offiziellen Ansprechpartner des Hauses zu involvieren?

Antwort:

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG ist es Aufgabe des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes bzw. beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Unter § 9 ASiG werden die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet.

Mit § 16 Arbeitsschutzgesetz wird direkt eine Zusammenarbeit von Beschäftigten und Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit gefordert:

Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht wird somit ein Zusammenwirken zwischen Beschäftigten und Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsarzt gefordert und gewünscht. Es bestehen keine Hinderungsgründe, dass sich Beschäftigte oder Sicherheitsbeauftragte in Arbeitsschutzangelegenheiten von der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. dem Betriebsarzt informatorische Auskünfte zu Gesetzen und Verordnungen geben lassen.

Sieht der Arbeitgeber, der für den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlich ist, ein Problem im Rahmen dieses Zusammenwirkens, sollte die Problematik in einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) erörtert und geklärt werden.