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KomNet-Wissensdatenbank

Besteht eine Dokumentationspflicht nach dem ArbZG?

KomNet Dialog 23016

Stand: 05.02.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Sonstige Fragen (8.5.2)

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Frage:

Muss der Dokumentationspflicht zur Arbeitszeit auch bei Vollzeitbeschäftigten bis zu einem Monatseinkommen von 2958 € nachgekommen werden, oder gilt das nur für Teilzeit- bzw. Minijobs?

Antwort:

Hinweis:

Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

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Nach § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit im Sinne des § 3 ArbZG hinausgehen, aufzuzeichnen.

Das bedeutet, Arbeitszeiten über 8 Stunden an Werktagen und alle Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sind aufzeichnungspflichtig. Die Aufzeichnungspflicht nach ArbZG ist also abhängig von der werktäglichen Arbeitszeit, das Einkommen ist nach Arbeitszeitgesetz nicht entscheidend.

Die Aufzeichnungen muss der Arbeitgeber grundsätzlich zwei Jahre aufbewahren.

Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nach ArbZG nicht vorgegeben.