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Welche Qualifikationen gemäß TRGS 519 müssen vorliegen, wenn Baumischabfälle durch Asbest verunreinigt werden können?

KomNet Dialog 6020

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

Ich betreue eine Firma, die Baumischabfall annimmt. In den Annahmebedingungen ist die Annahme von Asbest ausgeschlossen, aber mitunter ist Asbest als Störstoff im Baumischabfall zu finden. Der Mitarbeiter sortiert das Teil aus und verpackt es in einen Bigbag, der dann entsorgt wird. Meine Fragen: Welchen Lehrgang nach TRGS 519 muss der Mitarbeiter haben (Anlage 3, 4 oder 5)? Welchen Lehrgang nach TRGS 519 muss die Firma haben, die die Bigbags transportiert? Muss diese gelegentliche Tätigkeit nach Abschnitt 6 Nr. 2.4 einer Behörde angezeigt werden?

Antwort:

Tätigkeiten mit Asbest bzw. asbesthaltigen Erzeugnissen unterliegen den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV). Diese schreibt vor Aufnahme dieser Tätigkeiten (§ 7 "Grundpflichten") eine Beurteilung der Gefährdungen vor, die von dem Stoff bei den vorgesehenen Tätigkeiten auf die Arbeitsplätze einwirken können. Bei den beschriebenen Sortiertätigkeiten sollten in der Regel (neben den Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 der GefStoffV) die Schutzmaßnahmen des § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" der GefstoffV zu treffen sein, wobei eine Sortierung von Baumischabfällen nach den gefahrstoffrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Eine Sortierung dieser Abfälle ist dann möglich, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten und bewerteten Gefährdungen beseitigt sind. Zu den Fragen im Einzelnen:

Welchen Lehrgang nach TRGS 519 muss der Mitarbeiter haben (Anlage 3, 4, oder 5)?


Aus der Sicht der Arbeitssicherheit ist als Erstes abzuklären, ob in der Genehmigung zur Annahme von Baumischabfällen über Nebenbestimmungen Tätigkeiten mit Asbest geregelt sind.

Sofern in der Genehmigung in Bezug auf Asbest nichts geregelt ist, sind die Anforderungen der Anhänge I und II der GefStoffV sowie die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zu beachten. Ein Lehrgang nach Anlage 3 der TRGS 519 wird für erforderlich angesehen, wenn bei angelieferten Störstoffen nicht auszuschließen ist, dass schwachgebundene, asbesthaltige Produkte, wie z. B. Isoliermaterialien, Brandschutzplatten, angeliefert werden. Hierbei werden beim Aussortieren erheblich höhere fachliche Anforderungen an das Personal gestellt um hohe Faserfreisetzungen bis hin zur Verpackung durch technische Maßnahmen zu vermeiden.


In der Praxis ist es wichtig, dass Personal, welches die Eingangskontrolle durchführt, fundierte Kenntnisse von den unterschiedlichsten Produkten hat, die Asbest enthalten können (Alter der Produkte, Aussehen, Wichte, Struktur usw.). Bei Arbeiten mit Asbest ist darüber hinaus dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte, fachkundige Person vor Ort tätig ist.


Welchen Lehrgang muss die Firma haben, die Big-Bags transportiert?


Der Transport von asbesthaltigen Materialien und Abfällen ist in Ziffer 13.2 TRGS 519 allgemein dargelegt. Asbesthaltige Materialien dürfen nur transportiert werden, wenn beim Auf- und Abladen sowie beim Transport keine Asbestfasern freigesetzt werden; in der GefStoffV und in der TRGS 519 sind hierfür keine Fachkunde vorgeschrieben.


Muss diese gelegentliche Tätigkeit nach Abschnitt 6 Nr. 2.4 einer Behörde angezeigt werden?


Auch eine gelegentliche Tätigkeit mit Asbest ist anzuzeigen: Siehe hierzu die Anlage 1.1 "Unternehmensbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen" zur TRGS 519. Ferner wird in diesem Zusammenhang auf die Anlagen

- 1.4 Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan und

- 1.6 Betriebsanweisung

der TRGS 519 hingewiesen.