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Benötigt man eine Sondergenehmigung zum Abbau asbesthaltiger Balkonverkleidungsplatten? Welche Schutzkleidung und welche Vorsorgeuntersuchung benötigt man?

KomNet Dialog 2417

Stand: 31.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Ich habe eine Frage zur Sanierung bzw. zum Entfernen von asbesthaltigen Verkleidungen (Eternit) am Bau. Es müssen bei einer Balkonsanierung (mehrere Balkone) Verkleidungen entfernt werden. Die Platten werden abgebaut und entsorgt - keine Weiterverarbeitung. Benötigt das Unternehmen- es handelt sich um ein Unternehmen, dass seit 20 Jahre Geländer herstellt und montiert, eine Sondergenehmigung zum Abbau der asbesthaltigen Verleidungsplatten und was für Schutzkleidung muss getragen werden? Müssen die Mitarbeiter zu einer Vorsorgeuntersuchung??? Die Platten werden bisher in dafür vorgesehenen Plastiksäcken und abschließbaren Kunststoffbehältern bis zur Entsorgung durch eine Fachfirma aufbewahrt - reicht das??? Ich möchte Sie bitten, mir auch Gesetzeshinweise zu geben.

Antwort:

Arbeitsschutzregelungen beim Umgang mit Asbest bzw. mit asbesthaltigen Gefahrstoffen sind in der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV und in den dazu veröffentlichten technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 519 Asbest - Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten getroffen. Die beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen wie Eternitplatten zu beachtenden Schutzmaßnahmen sind von den jeweiligen Rahmenbedingungen bei der Arbeit abhängig. Von hier aus können daher nur einige allgemein geltende Hinweise gegeben werden. Grundsätzlich muss jeder beabsichtigte Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen unverzüglich, spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde (in NRW den regional zuständigen Bezirksregierungen) vom Arbeitgeber mitgeteilt werden (Anhang II Nr. 1 der GefstoffV). Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten durchführt oder asbesthaltige Abfälle entsorgt, muss über einen sachkundigen Verantwortlichen verfügen. Demnach ist auch die Entfernung von asbesthaltigen Eternit-Verkleidungen ausschließlich durch sachkundige Personen durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Asbestplatten beim Abbau nicht beschädigt, zerschlagen oder zerbrochen werden. Anderenfalls ist ein SCHWARZ-WEISS-Bereich einzurichten.

Wird während dieser Arbeiten die Asbestfaserkonzentration von 15 000 F/m³ überschritten, müssen die Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung nach G 1.2 `Asbest` (siehe BGI 504-1.2) unterzogen worden sein. Eine Auskunft über die erforderlichen Schutzmaßnahmen muss der sachkundige Verantwortliche geben können. Sie können sich auch mit Ihrer zuständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erörterung dieses Einzelfalles in Verbindung setzen.