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Muss für die sicherheitstechnische Betreuung eines Baubetriebes die fachbezogene Ausbildung (Ausbildungsstufe 3) der Bau-BG vorhanden sein?
KomNet Dialog 6019
Stand: 07.11.2019
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
Muss für die sicherheitstechnische Betreuung eines Baubetriebes die fachbezogene Ausbildung (Ausbildungsstufe 3) der Bau-BG vorhanden sein, oder kann ich auch als SiFa mit Schwerpunkt Metall diesen Betrieb betreuen? Reicht ggf. auch eine andere Qualifikation zur Betreuung dieses Betriebs ?
Antwort:
Nach der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gilt bei einem Branchenwechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit folgende Regelung:
"Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnis-se durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III." (§ 4 Abs. 7 der DGUV Vorschrift 2)
Es sind jedoch die Übergangsbestimmungen des § 6 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 2 zu beachten:
"Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 6) in ihrer jeweiligen letzen Fassung [siehe dazu UVV „Bauwirtschaft“ (BGV A 10) in der Fassung vom 01.06.2005] vorliegen."
Für die Zuständigkeitsbereiche anderer Berufsgenossenschaften gelten ähnliche Regelungen.
Das heißt: Beabsichtigt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die nach dem neuem Ausbildungskonzept (seit dem Jahr 2001) ausgebildet worden ist, die Branche zu wechseln, ist § 4 Abs. 7 der DGUV Vorschrift 2 heranzuziehen ("Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.")
Für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der „alten Ausbildung“ gelten die Übergangsbestimmungen.
Allgemein gilt der § 7 Arbeitssicherheitsgesetz. Danach darf der Arbeitgeber als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die neben einer entsprechenden beruflichen Qualifikation, über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
Konkret: Wechselt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die Branche, so muss sie auch über die entsprechende Fachkunde für die Tätigkeit in dieser Branche verfügen. Der Bedarf an Fortbildung sollte mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) geklärt werden.