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Benötige ich als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für jede betreute Branche einen Nachweis der Ausbildungsstufe drei der jeweiligen Berufsgenossenschaft?

KomNet Dialog 17640

Stand: 07.11.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ich bin vor dem Januar 2001 als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet worden und arbeite seit dem als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Benötige ich auch für jede betreute Branche einen Nachweis der Ausbildungsstufe drei der jeweiligen Berufsgenossenschaft?

Antwort:

Gemäß gültigem Fachaufsichtsschreiben des damaligen Bundesarbeitsministeriums (BMA) vom 29.12.1997 ist geregelt, dass vor dem 1.1.2001 ausgebildete und bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit weiterhin als Fachkräfte tätig sein können, ohne die ab dem 1.1.2001 geltende neue Ausbildung erneut absolvieren zu müssen. Da es vor dem 1.1.2001 keine Ausbildungsstufen I, II und III gab, müssen diese auch nicht nachgeholt werden. Das gilt also formal betrachtet auch für die Ausbildungsstufe III.


Wenn jedoch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebe neu betreut, die einer bisher noch nicht betreuten Branche angehören, ist es aus fachlicher Sicht dringend geboten, eine entsprechende Fortbildung bei dem für diesen Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger zu absolvieren. Dieser wird auch beraten, welche Zusatzqualifikation angemessen ist. Diese Regelung ist analog zu der in der DGUV Vorschrift 2 unter § 2 (7) enthaltenen Fachkunderegelung zu sehen. Danach entscheidet der für einen Betrieb zuständige Unfallversicherungsträger über den erforderlichen Umfang an Fortbildung bei branchenwechselnden Fachkräften für Arbeitssicherheit.