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Muss die betriebsspezifische Fachkenntnis (Teil III) nach der neuen DGUV Vorschrift 2 vor Beginn der Betreuung erworben werden?

KomNet Dialog 12077

Stand: 29.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wie sieht nach der neuen DGUV Vorschrift 2 die Regelung für einen Branchenwechsel der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus? Muss die betriebsspezifische Fachkenntnis (Teil III) vor Beginn der Betreuung erworben werden oder kann diese auch während einer Betreuung einer anderen Branche erworben werden? Als selbstständige Fachkraft möchte ich verschiedene Branchen betreuen.

Antwort:

Nach § 7 des Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- gilt: Ein Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die neben einer entsprechenden beruflichen Qualifikation über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

Beabsichtigt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die nach dem neuen Ausbildungskonzept (seit dem Jahr 2001) ausgebildet worden ist, die Branche zu wechseln, ist § 4 Abs. 7 der DGUV Vorschrift 2 heranzuziehen (-> http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp).
"Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt."
Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte der Ausbildungsstufe III.

Somit gilt, dass nach Bestellung bzw. Vertragsabschluss die bereichsbezogenen Kenntnisse der Fachkraft für Arbeitssicherheit zeitnah vorliegen sollten. Den Bedarf und den Umfang der Fortbildung klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger ab.

Hinweis: 
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird hier angeboten.