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Müssen Beschäftigte beim Gerüstaufbau an einer Produktionshalle persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz tragen?

KomNet Dialog 5835

Stand: 05.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Müssen Beschäftigte beim Gerüstaufbau an einer Produktionshalle persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz tragen?

Antwort:

Ja, alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit einer Absturzgefährdung ausgesetzt sind, die nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen oder kollektive Absturzsicherungen, wie Geländer, Netze, o.ä. verhindert werden kann, müssen sich durch geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz sichern. Das ist die Grundpflicht des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und gilt für alle Gefahren am Arbeitsplatz.

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden diese Regelungen im Anhang unter der Nr. 2.1aufgeführt. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".


Weitere Anforderungen zum Schutz gegen Absturz werden in der DGUV Vorschrift 39 "Bauarbeiten" (§ 12 ff.) erläutert. Absturzsicherungsmaßnahmen sind daher zwingend erforderlich.

Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erhalten haben, ....." (Nummer 3.2.6 Anhang 1 BetrSichV).


Hinweis:

Technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen (Umwehrungen, Abschrankungen, Zutrittsbeschränkungen) haben in jedem Fall Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen (Rettungsgeschirr) und auch vor arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Erhöhte Absturzgefahr, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der DGUV Information 240-410 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" begründen, ist insbesondere für die nachstehend genannten oder mit ihnen vergleichbaren Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen:


"- Freileitungen und Fahrleitungen, Antennenanlagen

- Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Signalhochbauten

- Flutlichtanlagen

- Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z.B. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau)

- Schächte und Blindschächte im Bergbau

- Gerüstbauarbeiten"


Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie bei Standortwechsel kurze Zeit nicht durch Sicherheitsgeschirre gegen Absturz geschützt sind.

Auch bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr kann auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht verzichtet werden.

"Eine erhöhte Absturzgefahr ist an den oben genannten Arbeitsplätzen nicht anzunehmen, wenn Versicherte durch technische Maßnahmen (Geländer, Seitenschutz, Wände usw.) oder Sicherheitsgeschirre ständig gesichert sind"


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.