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Muss ein Bereichsleiter, der sowohl Stapler fährt als auch Unterweisungen für Staplerfahrer durchführt, selbst von Dritten unterweisen werden?

KomNet Dialog 17987

Stand: 16.01.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Bei einer internen Wiederholungsunterweisung für Staplerfahrer ist der unterweisende Bereichsleiter selbst ein Staplerfahrer. Gilt dieser Bereichsleiter im rechtlichen Sinne durch die Unterweisung, die er mit seinen Mitarbeitern durchführt, dann auch als selbst unterwiesen? Oder muss der Bereichsleiter wiederum durch eine andere fachkundige Person unterwiesen werden?

Antwort:

In § 12 Unterweisung des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- heißt es:


(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


Dies wird in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in § 4 Unterweisung der Versicherten konkretisiert


(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu

unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.


Da nach ArbSchG und der DGUV Vorschrift der Arbeitgeber/Unternehmer die Unterweisung durchzuführen hat, ist der Bereichsleiter gesondert zu unterweisen. Hierbei empfiehlt es sich, die Unterweisung des Bereichsleiters vor der Unterweisung der anderen Mitarbeiter durchzuführen.


Auf den DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" weisen wir hin.