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Darf ein Arbeitgeber verlangen, dass wir zur Pause den Bäckereiladen verlassen bzw. uns für die Pause umziehen?

KomNet Dialog 23947

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

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Frage:

Ich arbeite in einer Bäckereifiliale. Wir haben keinen Pausenraum und müssen unsere Pausen also im Café-Bereich unseres Ladens abhalten oder die Filiale verlassen (wobei es auch ausserhalb nichts in guter Reichweite ist, um sich wettergeschützt hinzusetzen und eventuell auch etwas zu essen). Nun verlangt unser Arbeitgeber, dass wir in den Pausen die Filiale verlassen MÜSSEN oder uns umziehen sollen (obwohl die Kunden ja wissen, wer dort arbeitet, weil wir zum Großteil Stammkunden haben), weil sich wohl ein Kunde beschwert hat, dass wir Pause machen und er warten muss. Wir versuchen zwar unsere Pausen zu nehmen, wenn nicht viel los ist, aber gerade Sonn- und Feiertags ist immer Hochbetrieb bei uns. Und gesetzlich vorgeschrieben ist die Pause ja auch, also müssen wir sie ja irgendwann nehmen und ja dann muss ein Kunde eben auch mal ein paar Minuten warten, wenn gerade viel los ist und die zwei anderen Kollegen nicht hinterherkommen (Wir sind im normalfall 3 oder 4 Leute und immer nur einer macht Pause). Nun meine Fragen; -Darf der Arbeitgeber uns also des Ladens verweisen in der Pause oder müsste er dann für einen Pausenraum sorgen, wenn die Kunden sich gestört fühlen -Wenn der Arbeitgeber verlangt, dass wir uns dann umziehen sollen, ist das dann Arbeitszeit?

Antwort:

Regelungen zu Pausenräumen finden sich in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV und in der zugehörigen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".


Zur Notwendigkeit von Pausenräumen wird im § 6 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung ausgeführt:

"Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind."


Haben, wie in Ihrem Fall, Kunden Zutritt zu den Arbeitsbereichen, ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen (ASR A4.2, Nr. 4.3 Abs.3 letzter Spiegelstrich). 


Unter Nr. 4.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung werden die Anforderungen an Pausenräume beschrieben. Sie sind:

"a) für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,

b) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,

c) als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern."


Keinesfalls darf Ihr Arbeitgeber Sie während der Pausen der Arbeitsstätte verweisen!


In Bezug auf Ihre Frage, ob Umkleidezeiten Pausen- oder Arbeitszeiten sind, muss zwischen dem Arbeits- und Tarifrecht (Bezahlung der Pausen) und dem Arbeitsschutzrecht (zulässige Arbeitszeiten) unterschieden werden.


Zu arbeits- und tarifrechtlichen Fragen können und dürfen wir keine Beratung anbieten. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) gerichtet werden. Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft können die Beratungsleistungen der DGB Rechtsschutz GmbH in Anspruch nehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Gewerkschaft.


Arbeitszeitrechtlich gehören Umkleidezeiten unabhängig von der Vergütung in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Sie dürfen aber auch nicht, wie von Ihnen beschrieben, den Pausenzeiten zugerechnet werden.


Regelungen zu Ruhepausen finden sich im § 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG:

"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."


Umkleidezeiten gehören nicht zur Pausenzeit. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.10.2002 (1 AZR 603/01) muss der Arbeitnehmer frei darüber entscheiden können, wie er die Pausen verbringt.


Abschließend weisen wir noch auf § 17 Arbeitsschutzgesetz "Rechte der Beschäftigten" hin. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde finden Sie über diesen Link:

http://lasi-info.com/ueber-uns/organisationen/dienststellen-der-asv-der-laender/