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Welche Arbeitsschutzregelungen sind bei Betriebssportgemeinschaften zu erfüllen? Wer ist verantwortlich?

KomNet Dialog 5990

Stand: 30.01.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Wenn z.B. rund 600 Beschäftigte Mitglied in einer Betriebssportgemeinschaft in Form einer Interessengemeinschaft sind, welche Unfallverhütungsvorschriften sind durch wen zu beachten? Kann oder soll die DGUV Information 202-044 herangezogen werden? Sind Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen (z. B.Nutzen fremder Sportstätten oder -geräte) und wenn ja, durch wen? Übungsleiter? Vorstand der Betriebssportgemeinschaft? Arbeitgeber?

Antwort:

Die Frage, ob Unfälle beim Betriebssport einen Arbeitsunfall darstellen, ist relativ einfach zu beantworten. Die sportliche Betätigung muss geeignet sein, die durch die betriebliche Tätigkeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen, die sportliche Betätigung muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit (mind. 1 x pro Monat) stattfinden, der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens beschränkt sein und die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Handelt es sich um versicherten Betriebssport, so sind auch die Wege von und zur Übungsstätte sowie das Umkleiden und Duschen versichert. Siehe auch die entsprechenden Informationen der DGUV.


Zentrale Säule des Arbeitsschutzes ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, sich auf der Grundlage eines bestimmten Ablaufschemas über die vorhandenen Gefährdungen bei der Arbeit klar zu werden, damit die richtigen Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Allgemein dient die Gefährdungsbeurteilung dazu, die arbeitsstätten-, arbeitsmittel-, stoff- und tätigkeitsbezogenen Risiken aufzuzeigen. Im Anschluss an die Ermittlung dieser Risiken besteht der Kern der Gefährdungsbeurteilung darin, sie auf die Notwendigkeit von möglichen Schutzmaßnahmen hin zu bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt in erster Linie arbeitsplatzbezogen.

Betriebssport ist im Allgemeinen aber keine Tätigkeit der Beschäftigten bei der Arbeit im Sinne des § 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Daher muss der Arbeitgeber die betriebssportlichen Aktivitäten nicht entsprechend den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes bewerten. Hier ist zwischen dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) eine klare Trennlinie zu ziehen.


Schaut man sich nun die Unfallverhütungsvorschriften verschiedener Berufsgenossenschaften (BGen) an, stellt man fest, dass sich der räumliche Geltungsbereich ebenfalls immer nur auf den Arbeitsplatz erstreckt, wobei der Begriff Arbeitsplatz i. d. R. weit verstanden wird und auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche dazu zählen.


Nur wenige Arbeitgeber werden auf ihrem Betriebsgelände eine Turnhalle oder einen Sportplatz als Sozialraum unterhalten. Bietet der Arbeitgeber eine solche Einrichtung an, obliegt ihm auch die Verkehrssicherungspflicht. Trifft sich die Betriebssportgruppe in einer Halle des Gymnasiums XY, obliegt die Verkehrssicherungspflicht primär dem Sportstättenbetreiber. Vorschriften und Regeln des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) sind grundsätzlich zu beachten, die fremder Unfallversicherungsträger können als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Zum Verständnis: Die BGen sind nach Branchen sortiert und für Ihr Unternehmen ist eine ganz bestimmte BG zuständig und damit auch nur deren Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) einschlägig. Die DGUV Information 202-044 "Sportstätten und Sportgeräte" betrifft den Schulsport, Ihr Unternehmen ist keine Schule.


Was rät man nun? Dem vorsichtigen Arbeitgeber muss man sagen, es könnte das Risiko eines Regresses des Unfallversicherungsträgers drohen - weil ein Unfall beim Betriebssport nun mal ein Arbeitsunfall ist (s.o.). Diese hält sich gem. § 110 SGB VII an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Verletzung von einschlägigen UVVen kann dies indizieren. Es gibt zwar keine eigene UVV nur für den Betriebssport bzw. die geltende UVV Ihrer BG sagt nichts zum Betriebssport. Aber dennoch ist es möglich, dass sich jemand grob fahrlässig verhält. Die entscheidende Frage ist: Was ist grob fahrlässig im Bereich des Betriebssports? Da wird im Betriebssport nichts anderes gelten als bei jedem anderen Sport, z.B. Vereins- oder Schulsport. Da haben Sie ganz richtig auf die DGUV Information 202-044 hingewiesen, in denen doch eigentlich Selbstverständlichkeiten stehen wie z. B. Sicht- und Funktionsprüfung der Geräte, des Hallenbodens usw. Man könnte auch noch von selbst auf sinnige Dinge kommen wie: Aufbauanleitung beachten, Geräte erklären, Hilfestellung leisten, keine Übungen durchführen, die für die Teilnehmer nicht angemessen sind.


Zusammenfassend: Es muss keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Sofern sie denn existieren, sind Regelwerke der eigenen Berufsgenossenschaft / Unfallkasse unmittelbar anzuwenden; andere Regelwerke können Erkenntnisquelle sein. Empfehlung: Risiken verringern und die Hinweise der DGUV (Suchwort: Betriebssport) beachten.


Der Arbeitgeber kann seine Verantwortung delegieren. Beim Betriebssport wird dies der Übungsleiter vor Ort sein, der den Zustand der Halle und der Geräte sowie die Leistungsfähigkeit der Teilnehmer beurteilen kann. Der Arbeitgeber hat also den Übungsleiter anzuweisen, dass und wie er die Gesundheit der teilnehmenden Mitarbeiter schützen soll - wenn es sich um studierte Sportlehrer oder erfahrene Vereinstrainer (mit Übungsleiterlizenz) handelt, ist dies gegeben.