KomNet-Wissensdatenbank
Konsequenzen oder Nachteile für den Arbeitnehmer bei regelmäßiger Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten
KomNet Dialog 1981
Stand: 03.11.2023
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Arbeitszeiten im Außendienst - Was ist wenn bei regelmäßiger Überschreitung der Arbeitszeiten (täglich z.T. 10 Std. und mehr) etwas passiert (z.B. Unfall auf der Baustelle oder Autounfall auf dem Weg zur Firma)? Hat das Konsequenzen oder Nachteile für den Arbeitnehmer? Bin ich dann immer noch in vollem Maße über die BG versichert?
Antwort:
Hinweis:
Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html
*****************************************************************************************************
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für versicherte Personen grundsätzlich auch dann, wenn gegen Arbeitszeitbestimmungen verstoßen wurde.
Bezüglich möglicher Regressansprüche des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmer / Versicherten bei "groben"/vorsätzlichen Verstößen gegen Arbeitszeitbestimmungen und dadurch verursachte Unfälle, sollte eine entsprechende Frage direkt an den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) gerichtet werden.
Hinweis:
Werden Arbeitszeiten unzulässigerweise überschritten oder entgegen § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz – ArbZG nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet, liegt möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Arbeitszeitgesetz vor.
Bei Arbeits- oder Wegeunfällen i.V.m. unzulässigen Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber u.U. mit dem Einleiten eines Strafverfahrens gemäß § 23 ArbZG rechnen.