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Führt eine Überschreitung der Regelarbeitszeit bei einem Arbeitsunfall zu Einschränkungen beim Versicherungsschutz?

KomNet Dialog 2399

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Gibt es bei Überschreitungen der Regelarbeitszeit, Einschränkungen oder Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Arbeitsunfall? Muss ein Mitarbeiter mit Einschränkungen oder Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Arbeitsunfall rechnen, wenn er während einer Krankheitsvertretung entgegen der normalen Arbeitszeit vier Wochen am Stück arbeitet, ohne einen freien Tag (auch Samstags und Sonntags)? Die tägliche Arbeitszeit beträgt in einem gegebenen Fall dabei allerdings auch nur 4 Stunden am Vormittag. Im Arbeitszeitgesetz gibt es eine Ausnahmeregelung, die da heißt: „ Von den § .... kann abgewichen werden, bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten. Es darf ferner abgewichen werden wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährdet...... Sowie unaufschiebbare Arbeiten zur Pflege und Betreuung von Personen. Diese Ausnahmeregelung würde nach unserer Einschätzung bei dem obigen Fall zutreffen, da es sich bei der Tätigkeit um die Versorgung von alten Menschen mit Mittagsmahlzeiten handelt.

Antwort:

Hinweis:


Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

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Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für versicherte Personen grundsätzlich auch dann, wenn gegen Arbeitszeitbestimmungen verstoßen wurde.


Bezüglich möglicher Regressansprüche des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmer / Versicherten bei "groben"/vorsätzlichen Verstößen gegen Arbeitszeitbestimmungen und dadurch verursachte Unfälle sollte eine entsprechende Frage direkt an den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) gerichtet werden.


Hinweis: Werden Arbeitszeiten unzulässigerweise überschritten oder entgegen § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz – ArbZG nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet, liegt möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Arbeitszeitgesetz vor.

Bei Arbeits- oder Wegeunfällen i.V.m. unzulässigen Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber u.U. mit dem Einleiten eines Strafverfahrens gemäß § 23 ArbZG rechnen.