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Sind Sport- und Fitnessgeräte in einem Fitness-Studio zu prüfen?
KomNet Dialog 44145
Stand: 30.06.2025
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Diskussionspunkt Prüfung von Sport- und Fitnessgeräten in einem Fitness-Studio: - Ist die DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte" auf Geräte in einem Fitness-Studio anwendbar? Meiner Meinung nach sind die Geräte regelmäßig (mindestens jährlich durch eine befähigte Person) zu prüfen. Die Unternehmensleitung des Fitnesstudios ist der Meinung, dass die DGUV Info nicht greift, sondern nur z.B. für Schulen anwendbar ist und die Geräte nicht geprüft werden müssen, sondern dass eine wöchentliche Sichtprüfung ohne Dokumentation ausreichend ist.
Antwort:
Die Sport- und Fitnessgeräte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und es sind Prüfungen durchzuführen!
Der Gesetzgeber hat folgende Vorgehensweise vorgesehen:
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall für die Sport- und Fitnessgeräte, zu erstellen. Hierbei hat er
mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.
In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), wie die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie die DGUV Information 202-044 "Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung" sowie die Betriebsanleitungen einzubeziehen.
Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel sowie die Qualifikation der prüfenden Person (TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen") eigenverantwortlich festlegen.
Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, diese im Vorfeld mit der Aufsichtsbehörde und/oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen. Bei Einhaltung der TRBS kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin
beraten lassen.
Hinweis:
Auf die Verkehrssicherungspflicht, die Garantenstellung und die Fürsorgepflicht möchten wir hinweisen:
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.
Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).
Die §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter.
Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.
Die Garantenstellung beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen.
Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.
Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch (StGB) (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).
Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.
Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch (HGB) (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).