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Müssen Anschlagmittel täglich geprüft werden?

KomNet Dialog 13586

Stand: 25.11.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Im speziellen Fall geht es um eine Gärtnerei, bei der z.T. schwere Lasten (z.B. gefällte Bäume und andere schwere Materialien) mit Lastenketten und Gurten gezogen werden müssen. Ist es korrekt, dass alle Hebe -und Lastenhebemittel (Gurtbänder, Seile, Ketten etc.) einer täglich Sichtkontrolle unterzogen werden müssen (z.B. auf Risse etc.)? Wer kann und darf diese Prüfungen vornehmen (nur befähigte Personen, und wer ist das?). Sind die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren und bei Überprüfung vorzulegen? Wer kontrolliert diese Prüfungen, gibt es eine gesetzliche Verankerung (Pflichtprüfungen)? Wer bietet Lehrgänge zur Prüfung der Lastenhebemittel (Prüfung der Gurte, Seile und Lastenketten) an?

Antwort:

Die in der Frage genannten Anschlagmittel sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.
Für Arbeitsmittel gilt hinsichtlich Prüfungen der Grundstz des § 3 Abs. 6 BetrSichV, nach dem der Arbeitgeber für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln muss. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Die BetrSichV fordert darüber hinaus, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, welche zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vom Arbeitgeber entsprechend den nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen sind (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).

In der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" www.baua.de/trbs  werden Beispiele für schädenverursachende Einflüsse genannt:

Beispiele für Schäden verursachende Einflüsse, die zu gefährlichen Situationen führen können:
• Verschleiß der Tragmuttern an einer Fahrzeughebebühne
• Korrosive Medien bei Lagerbehältern
• Verschmutzung von Isolierstrecken an elektrischen Arbeitsmitteln
• Abnutzung von Kupplungs- und Bremsbelägen an Exzenterpressen
• UV-Strahlung, die zur Versprödung von Kunststoffteilen führt
• längere Zeiten der Nichtbenutzung (Alterung, Witterung, Verschmutzung)

Beispiele für außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können:
• Naturereignisse (Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung)
• Unfälle (Umstürzendes Arbeitsmittel, Abstürzen eines Arbeitsmittels, Zusammenstoß)
• Veränderungen an Arbeitsmitteln (Aufspielen einer neuen Software, Austausch der Antriebe mit solchen anderer Kenndaten)
• Längere Zeiträume der Nichtbenutzung (Stillstandszeiten des Arbeitsmittels, die den Zeitraum zwischen den wiederkehrenden Prüfungen überschreiten)

Ob eines der v.g. Kriterien auf ein Arbeitsmittel zutrifft und die Prüfung durch eine befähigte Person erfordert, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und bewerten.

Anforderungen an befähigte Personen sind in der gleichnamigen TRBS 1203 genannt. Befähigte Personen müssen für Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch
• Berufsausbildung,
• Berufserfahrung und
• zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Näheres ist der TRBS 1203 zu entnehmen.

Bei der Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ist auch das Vorschriften und Regelwerk der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu beachten und heranzuziehen.
Für Lastaufnahme- und Anschlagmittel ist als relevantes Regelwerk die DGUV Regel 100-500 ( bisher BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"  http://publikationen.dguv.de  zu nennen. Unter Ziffer 3.15 dieses Kapitels wird auf die Prüfung von Lastaufnahmemittel näher eingegangen (Anmerkung: Anschlagmittel sind Teil des Lastaufnahmemittels). Dort finden sich auch folgende erläuternde Hinweise:

"Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (KomNet-Hinweis: die Quellenangabe bezieht sich noch auf die alte BetrSichV. Aktuell müsste es § 3 Abs.6 heißen) hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige bewährte Praxis und entsprechen den Regeln der Technik."

Sachkundiger für die Prüfung von Lastaufnahmemittel nach der DGUV Regel 100-500 ist, "wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen beurteilen kann."

Lehrgänge zur Erlangung der Sachkunde nach der DGUV Regel 100-500 bzw. als befähigte Person nach TRGS 1203 für die Prüfung von Lastaufnahme- bzw. Anschlagmittel werden nach unserer Kenntnis von den Herstellern von Lastaufnahmemitteln, zum Teil auch von den Berufsgenossenschaften/Unfallkassen angeboten. Lehrgangsangebote sollten dort direkt erfragt werden.

Prüfergebnisse sind entsprechend der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" Ziffer 4.2 i.V.m. der DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500) Kapitel 2.8 Nr. 3.15.5 "Prüfnachweis"  aufzuzeichnen.  

Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten werden unter Ziffer 2 des Anhangs 1 der BetrSichV genannt. Dort wird gefordert, dass beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten Lastaufnahmemittel an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu überprüfen sind (Nr. 2.4 a). Wir gehen davon aus, dass dieser Sachverhalt nicht auf die von Ihnen genutzten Lastaufnahmemittel zutrifft.

Eine tägliche Sichtprüfung der von ihnen genutzten Lastaufnahme- bzw. Anschlagmittel ist insofern erforderlich, um die unter § 4 Abs.5 BetrSichV genannte Forderung zu erfüllen:
"Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch  Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden."

Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Mängel, die einem für die Benutzung des Arbeitsmittels geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten bereits bei Inaugenscheinnahme des Arbeitsmittels auffallen müssten.