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Welche Forderungen (Kennzeichnung) können an den Hersteller einer Klavierbank gestellt werden?

KomNet Dialog 5929

Stand: 03.05.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

Gemäß § 2 Nr. 2 a) der 9.ProdSV ist eine Maschine eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist. Bei einer Klavierbank mit Gasdruckfeder handelt es sich um eine Maschine wegen der durch die Feder gespeicherte Energie. Nach der EU-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (Art. 2, Buchst. a, erster Gedankenstrich) ist eine Maschine immer mit einem Antriebssystem ausgestattet oder ist dafür vorgesehen. Handgeführte, federunterstützte Mechanismen, bei denen die Gefährdung mit dem Einstellen der menschlichen Kraftwirkung endet, werden nicht als Antriebssystem angesehen. Die o. a. beschriebene Klavierbank ist damit nicht der neuen Richtlinie zuzuordnen. Welche Forderungen können noch an den Hersteller gestellt werden (z. B. zur Kennzeichnung) bzw. wie hat dieser sich zu verhalten?

Antwort:

Eine Feder, in der Energie gespeichert ist oder gespeichert werden kann, ist als „anderes Antriebssystem“ im Sinne von § 2 Nr. 2 a) der Maschinenverordnung (9. ProdSV) anzusehen. Damit ist die Klavierbank als Maschine im Sinne der 9.ProdSV (und ebenso im Sinne der RL 2006/42/EG) anzusehen.

Weiterhin handelt es sich bei einer Klavierbank um ein Verbraucherprodukt im Sinne von § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Daher sind hier auch die Anforderungen von § 6 ProdSG zu berücksichtigen (u.a. Kennzeichnung mit Name + Adresse des Herstellers, Identifikationsmerkmal).